Hält sich ein – bezogen auf die Rundfunkempfangsgeräte – Beitragspflichtiger vorübergehend im Ausland auf und meldet er deshalb seine Geräte mit dem Ziel ab, während des Auslandsaufenthalts keine Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, muss er mit dem Einwand rechnen, er könne eine befristete Abmeldung nicht mehr vornehmen, weil mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Jahre 2013 der Rundfunkbeitrag für den Inhaber einer Wohnung anfalle und es auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang nicht mehr ankomme.
Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2’Abs. 2 S. 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO (§ 2 Abs. 3 S. 1 RBStV). Die Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn ist definiert als jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 1 RBStV). Von der Beitragspflicht werden auf Antrag Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe befreit (§ 4 Abs. 1 RBStV), für Personen mit anderen Behinderungen wird der Beitrag auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt (§ 4 Abs. 2 RBStV). Ferner ist in besonderen Härtefällen auf Antrag eine Befreiung zu gewähren (§ 4 Abs. 6 S. 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV), und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 S. 1 und 2 RBStV).
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 9.12.2019 (6 C 20.18, K&R 2020, 322 ff.) darauf hingewiesen, dass ein Bewohnen entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vorliege, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutze. Entscheidend sei die’Wohnnutzung als solche. Es komme nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringe. Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung sei ein Bewohnen i.S.d. Vorschrift. Nach diesem Maßstab sei ein Bewohnen einer Wohnung und damit ein die Rundfunkbeitragspflicht begründendes Innehaben der Wohnung auch in den Zeiten zu bejahen, in denen die Person die Wohnung für eine längere Auslandsreise verlasse. Zudem entspreche nur dieses Normverständnis dem grundlegenden normativen Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, nach dem es generell unerheblich sei, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen wolle.