I. Abgabenrecht
1. Erschließungsvorteil eines Hinterliegergrundstücks
Ein Dauerbrenner im Abgabenrecht ist die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, um von einem Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks ausgehen zu können.
Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für Grundstücke, die bezogen auf die beitragsfähige Erschließungsanlage zum Kreis der nach §§ 131 Abs. 1 S. 1 und 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Fehlt es an vorrangig maßgeblichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise – ggf. nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse – erreicht werden können (vgl. BVerwGE 150, 308 Rn 11 f. und BVerwGE 158, 163 Rn 39). § 133 Abs. 1 BauGB verlangt darüber hinaus, dass das betreffende Grundstück in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitrags maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Eine etwa vorhandene weitere Erschließung ist dabei hinwegzudenken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage die planungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (BVerwGE 136, 126 Rn 25 m.w.N.).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 18.9.2019 (9 B 51.18, ZfBR 2020, 74 f.) ist der Erschließungsvorteil nicht stets auf die Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind. Dies sei insb. der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen seien, sei bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hänge auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab. Insoweit sei aber in der Rechtsprechung geklärt, dass die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zugunsten des Hinterlieger- und zulasten des Anliegergrundstücks ausreiche, soweit eine solche landesgesetzlich vorgesehen sei (BVerwGE 128, 246 Rn 20).
2. Rundfunkbeitragspflicht bei zeitweisem Aufenthalt im Ausland
Hält sich ein – bezogen auf die Rundfunkempfangsgeräte – Beitragspflichtiger vorübergehend im Ausland auf und meldet er deshalb seine Geräte mit dem Ziel ab, während des Auslandsaufenthalts keine Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, muss er mit dem Einwand rechnen, er könne eine befristete Abmeldung nicht mehr vornehmen, weil mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Jahre 2013 der Rundfunkbeitrag für den Inhaber einer Wohnung anfalle und es auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang nicht mehr ankomme.
Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2’Abs. 2 S. 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO (§ 2 Abs. 3 S. 1 RBStV). Die Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn ist definiert als jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 1 RBStV). Von der Beitragspflicht werden auf Antrag Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe befreit (§ 4 Abs. 1 RBStV), für Personen mit anderen Behinderungen wird der Beitrag auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt (§ 4 Abs. 2 RBStV). Ferner ist in besonderen Härtefällen auf Antrag eine Befreiung zu gewähren (§ 4 Abs. 6 S. 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV), und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 S. ...