Das Bundespatentgericht ist am 1. Juli 60 Jahre alt geworden. Es nahm am 1.7.1961 seine Arbeit auf. Bis zu diesem Zeitpunkt überprüften sog. Beschwerdesenate innerhalb des Patentamts die Entscheidungen der Prüfungsstellen und Abteilungen der Behörde. Sie waren organisatorisch Teil des Patentamts, ihre Mitglieder waren Beamte. Gegen die Entscheidungen der „Beschwerdesenate” konnte kein Rechtsmittel zu einem Gericht eingelegt werden.
Mit Urt. v. 13.6.1959 entschied dann das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidungen der „Beschwerdesenate” des Patentamtes als Akte einer Verwaltungsbehörde der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste, so das BVerwG, dass jeder, der seine Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt sieht, eine Überprüfung dieser Entscheidungen durch unabhängige Gerichte verlangen könne. Die „Senate” des Patentamts seien keine Gerichte im Sinne des GG.
Daraufhin errichtete der Bundesgesetzgeber nach einer Verfassungsänderung im Juli 1961 ein selbstständiges, unabhängiges Bundesgericht für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes. Es hat – wie das Deutsche Patent- und Markenamt – seinen Sitz in München. Derzeit entscheiden 24 Senate darüber, ob ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen wird. Einzigartig ist dabei die besondere Zusammensetzung der mit technischen Schutzrechten befassten Spruchkörper, die neben Juristen auch mit Technikern und Naturwissenschaftlern – sog. Technischen Richtern – besetzt sind.
Im Rahmen der europäischen Integration entwickelt sich das Patentrecht inzwischen grenzüberschreitend weiter. Geplant sind derzeit die Schaffung eines EU-Einheitspatents sowie die Einrichtung eines Einheitlichen EU-Patentgerichts, das als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zuständig sein soll.
Diese Einheitspatente, an denen sich die allermeisten EU-Staaten beteiligen, sollen v.a. den Unternehmen in der EU Zeit und Geld sparen. Allerdings kommen sie derzeit nicht voran. Insbesondere fehlt es bislang noch an der Zustimmung Deutschlands, die für den Start des neuen Patentsystems zwingend erforderlich ist. Wegen verschiedener Klagen und Eilanträge lag das Projekt zuletzt jahrelang auf Eis. Im vergangenen Monat hat das BVerfG wieder zwei Eilanträge abgelehnt, die sich gegen die Einrichtung des vorgesehenen Einheitlichen Patentgerichts richteten (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2021 – 2 BvR 2216/20 u.a.).
[Quellen: BPatG/BVerfG]