Die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden beiden Beklagten hatten die klagende Anwaltssozietät beauftragt, für beide Beklagte Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Testamente zu entwerfen. Letztere sollten inhaltlich dergestalt aufeinander abgestimmt werden, dass der Widerruf des einen Testaments auch den Widerruf des anderen Testaments zur Folge hat. Die Anwälte sollten die Testamentsentwürfe dem jeweils anderen Auftraggeber zur Überprüfung, endgültigen Willensbildung und Entscheidungsfindung zur Kenntnis bringen, damit sich die Auftraggeber darüber verständigen konnten, ob die im Entwurf aufeinander abgestimmten Lösungen gebilligt und umgesetzt werden können. Die Rechtsanwälte der Sozietät wurden diesem Auftrag entsprechend tätig. Sie übersandten den Beklagten die Entwürfe und schlugen ein ihre gesamte Tätigkeit abgeltendes Pauschalhonorar i.H.v. 2.400 EUR zzgl. 20 EUR Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer vor. Mit Schreiben vom 11.9.2012 bestätigten die Kläger eine telefonische Einigung auf ein Honorar von insgesamt 1.400 EUR zzgl. Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer und übersandten den Beklagten eine entsprechende Rechnung. Die Beklagten lehnten eine Zahlung weiterhin ab. Mit Schreiben vom 7.11.2012 stellten die Kläger hieraufhin den Beklagten folgende Vergütung in Rechnung:
1. |
1,6 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 168.000 EUR) |
2.659,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
+ 509,05 EUR |
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Summe: |
3.188,25 EUR. |
Da die Beklagten auch diesen Betrag nicht zahlten, erhob die Anwaltssozietät vor dem AG Wiesbaden Klage auf Zahlung des vorgenannten Vergütungsbetrags. Das AG Wiesbaden hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.188,25 EUR verurteilt. In seinem Urteil hat das Amtsgericht die Auffassung der Kläger geteilt, ihre Vergütung für die Testamentsentwürfe löse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Dabei hat sich das Amtsgericht auch auf ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/M. gestützt, wonach die Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG im Lichte des ursprünglichen § 118 BRAGO auszulegen sei und dementsprechend entgegen ihrem Wortlaut nicht nur Verträge, sondern auch andere Urkunden umfassen solle.
Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das LG Wiesbaden (RVGreport 2017, 333 [Hansens] = AGS 2017, 556 mit Anm. N. Schneider) zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. In seinem Urteil vom 22.2.2018 – IX ZR 115/17, RVGreport 2018, 218 [Hansens] = AGS 2018, 165 m. Anm. Schons = NJW 2018, 1479 m. Anm. Kroiß = ZAP EN-Nr. 302/2018) hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das LG Wiesbaden zurückverwiesen.