Weil das RVG schon die Verzinsung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse nicht regelt, gilt dies nach den weiteren Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt erst recht für den Unterfall der gesetzlichen Verzinsung bei Verzug, nämlich bei der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB. Auch deren Anwendung sei in den §§ 48–55 RVG nicht vorgesehen, sodass eine Festsetzung insoweit ausscheide.
a) Keine direkte Anwendung
Eine direkte Anwendung der §§ 286, 288 Abs. 5 BGB scheidet nach Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt deshalb aus, weil zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einerseits und der Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt andererseits kein vertragliches Schuldverhältnis besteht. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskasse sei nämlich zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Erbringung von Anwaltsleistungen geschlossen worden.
b) Keine entsprechende Anwendung
Das BSG hatte in seinem Beschluss vom 27.6.2017 (BSGE 123, 238 = NZS 2018, 275) einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bei Zahlungsansprüchen aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 288 BGB bejaht. In jenem Fall ging es um den Anspruch eines Krankenhauses gegen einen Unfallversicherungsträger auf Bezahlung von Behandlungskosten eines Versicherten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach Auffassung des BSG (a.a.O.) richtet sich in einem solchen Fall der Verzinsungsanspruch nach den Vorschriften des BGB, weil insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege.
Im vorliegenden Fall hat das LAG Sachsen-Anhalt keine planwidrige Lücke im Gesetz gesehen. Durch die in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG vorgenommene Verweisung nur auf § 104 Abs. 2 ZPO habe der Gesetzgeber nämlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, dass eine Verzinsung ausgeschlossen sei. Zwar habe der Deutsche AnwaltVerein eine Verzinsung des dem beigeordneten Anwalt aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags angeregt. Mit dieser politischen Forderung habe er sich jedoch bis heute nicht durchgesetzt. Außerdem habe sich das BSG (a.a.O.) nicht mit § 288 Abs. 5 BGB auseinandergesetzt, sondern nur allgemein mit der Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Verzugsvorschriften des BGB.