Das Ablehnungsverfahren wird grds. nur auf Antrag eines Ablehnungsberechtigten (dazu III. 2) eingeleitet (zur Selbstablehnung nach § 30 StPO Burhoff, HV, Rn 75 ff.). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 StPO ist das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der abzulehnende Richter angehört. Die Ablehnung eines ersuchten Richters ist bei diesem anzubringen, der Richter einer auswärtigen Strafkammer ist bei dieser abzulehnen.
Für das Ablehnungsgesuch ist eine bestimmte Form grds. nicht vorgeschrieben. Es kann außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich angebracht werden. Das Ablehnungsverfahren ist nicht Teil der Hauptverhandlung, sodass der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gilt (BGH NStZ 1982, 188). Nach dem durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) eingefügten § 26 Abs. 1 S. 2 StPO kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, das Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen. Für die schriftliche Begründung kann das Gericht eine angemessene Frist setzen (wegen der Einzelh. Burhoff, HV Rn 59 ff.).
Im Ablehnungsantrag muss der abgelehnte Richter eindeutig unter Angabe der Ablehnungsründe bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf die Akten ist nicht zulässig (BayObLG JZ 1952, 753). Es sind auch die Tatsachen darzulegen, aus denen sich im Fall des § 25 Abs. 2 StPO die Rechtzeitigkeit des Antrags ergeben soll (Burhoff, HV Rn 64).
Im Ablehnungsantrag müssen die Ablehnungsgründe im Einzelnen dargelegt werden. Zu beachten ist, dass für die Ablehnung ein Konzentrationsgebot besteht – d.h., dass alle zur Zeit der Ablehnung bekannten Gründe gleichzeitig vorgebracht werden müssen. Damit soll dem Missbrauch des Ablehnungsverfahrens zur Prozessverschleppung vorgebeugt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Konzentrationsmaxime wird das Ablehnungsgesuch gem. § 26a StPO als unzulässig verworfen. Verwirkte Ablehnungsgründe können – auch später in der Revision – nicht nachgeschoben werden, sie können aber noch zur Unterstützung einer auf einen nicht verwirkten Grund gestützten Ablehnung herangezogen werden (BGH StV 2004, 356; Meyer-Goßner/Schmitt, § 25 Rn 5 m.w.N.). Eine Wiederholung des auf denselben Ablehnungsgrund gestützten Ablehnungsgesuchs ist unzulässig.
Eine Ablehnung des Kollegialgerichts als Ganzes ist unzulässig, da § 24 StPO nur die Ablehnung einzelner Richter zulässt. Es ist aber statthaft in einem oder mehreren Gesuchen für die Person jedes einzelnen Mitglieds des Gerichts einen Ablehnungsgrund darzutun (BGH MDR 1955, 271). Auch kann sich ggf. aus der gewählten Formulierung die Ablehnung eines jeden einzelnen Richters des Kollegialgerichts ergeben (BGH NJW 1970, 478; NStZ 2014, 725).