§ 29 Abs. 3 StPO regelt den spätesten Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablehnungsantrag. Danach muss die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch spätestens vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist unabhängig davon, ob innerhalb dieser zwei Wochen mehrere weitere Verhandlungstage stattfinden oder nicht. Die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch muss aber so schnell wie möglich ergehen; die Frist von zwei Wochen darf daher, wie sich aus dem Begriff "spätestens" ergibt, nur ausgeschöpft werden, wenn dies aufgrund des Verfahrensablaufs nicht anders möglich ist (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 Rn 19 "Maximalfrist"; Burhoff StRR 6/2020, 6, VRRâEUR™2/2020, 4). Das wird nur in Ausnahmefällen der Fall sein.
Eine Ausnahme (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 24 f.) von der Zweiwochenfrist ist in § 29 Abs. 3 S. 3 StPO enthalten. Danach kann über das Ablehnungsgesuchs auch noch am übernächsten Hauptverhandlungstag nach Fristbeginn entschieden werden (s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 Rn 25).
Den spätesten Zeitpunkt der Entscheidung regelt § 29 Abs. 3 S. 1 StPO. Danach muss "spätestens vor Urteilsverkündung" entschieden werden. Über das Ablehnungsgesuch kann also noch unmittelbar vor Urteilsverkündung entschieden werden (s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 Rn 20). Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei den Fristen des § 29 Abs. 1 StPO um "Maximalfristen" handelt. War eine frühere Entscheidung möglich, ist sie zu treffen. Es darf also auch nicht mit der Entscheidung bewusst gewartet, um dem Beschuldigten/Angeklagten im Hinblick auf § 25 Abs. 2 S. 2 StPO eine Reaktion auf die Entscheidung abzuschneiden.
Den Fristbeginn regelt § 29 Abs. 3 S. 2 StPO. Danach gilt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 Rn 21 ff.): Wird das Ablehnungsgesuch vor oder während laufender Hauptverhandlung gestellt, beginnt die Frist nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO grds. mit dem Tag, an dem das Gesuch gestellt wird. Das heißt: Wird also der Antrag in der Hauptverhandlung mündlich gestellt, beginnt die Frist am Hauptverhandlungstag. Ansonsten gilt der Tag, an dem der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurde oder er bei Gericht eingegangen ist. Hat das Gericht von der Möglichkeit des § 26 Abs. 1 S. 2 StPO Gebrauch gemacht und dem Angeklagten aufgegeben, ein nur mündlich gestelltes Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, beginnt die Frist dann gem. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erst mit Eingang der schriftlichen Begründung.