Ein Richter kann nach § 24 Abs. 1 StPO sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist Ausfluss des sich aus Art. 102 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Rechts auf den gesetzlichen Richter. Das ist nicht gewahrt, wenn am Verfahren ein Richter teilnimmt, der z.B. wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung die gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lässt (BVerfG NJW 1971, 1029). Der Gesetzgeber hat daher dafür Sorge getragen, dass die Richterbank von Richtern freigehalten wird, die einem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Distanz gegenüberstehen. Diesem Zweck dienen die Vorschriften der §§ 22 ff. StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (BVerfG MDR 1978, 201).
Hinweis:
Die §§ 22 ff. StPO sind über §§ 46, 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar (zur Ablehnung im OWi-Verfahren Niehaus in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 1 ff.).
Nach den §§ 22 ff. StPO kann der Richter abgelehnt werden wegen Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Der Unterschied von Ausschluss und Ablehnung wegen Befangenheit liegt darin, dass der Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung bei einer Entscheidung kraft Gesetzes eintritt. Eine entsprechende Feststellung des Gerichts hat nur deklaratorischen Charakter, während im Fall der Befangenheit die Entscheidung konstitutiv wirkt und erst die Entscheidung selbst zum Ausschluss des Richters von der Mitwirkung bei der Entscheidung führt.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 24 ff. StPO sind durch die letzten strafverfahrensrechtlichen Reformen, nämlich das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v.âEUR™17.8.2017 (BGBl I, S. 3202), das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) und das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) mehrfach geändert worden. Ziel dieser Änderungen war letztlich jeweils immer eine Verschärfung/Erschwerung des Ablehnungsrechts zur Beschleunigung des Verfahrens, auch wenn die Namen der Änderungsgesetze anderes anzeigen wollen. Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird verwiesen auf VI. und VII.