(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.6.2022 – 6 A 1187/21) • Die Frage einer laufbahnrechtlichen Befähigung einer Fachlehrerin für die Laufbahn der Werkstattlehrerin und die Ernennung zur Fachlehrerin mit der Befähigung für die Laufbahn der Technischen Lehrerin richtet sich allein nach § 38 LVO NRW. Entscheidend ist daher, ob sie eine berufsbegleitende Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen (bzw. unter gewissen, in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen einjährigen) fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden habe. Es reicht nicht aus, dass sie nach ihrer Ansicht – über "mehr als ausreichende Kenntnisse im Sinne von § 38 Abs. 4 Nr. 3 LVO NRW" verfügt.

ZAP EN-Nr. 489/2022

ZAP F. 1, S. 765–765

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