Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA nach § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO
Wird ein Schriftsatz gem. § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mind. einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Ein elektronisch übermittelter Schriftsatz, der ausweislich des Transfervermerks lediglich durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einfach signiert ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nach dem Beschluss des BVerwG vom 12.10.2021 (8 C 4/21, K&R 2022, 69 ff.; DVBl 2022, 51 ff.; BRAK-Mitt 2022, 49 ff.; DGVZ 2022, 39 ff.; MMR 2022, 155 ff.; BayVBl 2022, 175 ff.; LKV 2022, 23 ff.) nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA i.S.d. § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versende (zur Parallelregelung in § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO ebenso NJW 2020, 2351; OLG Braunschweig, NJW 2019, 2176 LS 3 u. Rn 63). Dagegen genüge nicht, dass eine andere Person – wie etwa die Kanzleimitarbeiterin – die Versendung vornehme.
Hinweis:
Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem beA wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden.
In solchen Fällen kann nach dem BVerwG auch nicht von einer wirksamen fristgerechten Übermittlung des Schriftsatzes in entsprechender Anwendung der Grundsätze ausgegangen werden, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer ÜbermittlungâEUR™seien diese Grundsätze nicht auf die Übersendung von Dokumenten gem. § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar. Im elektronischen Rechtsverkehr ließen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrunde liegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten.
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Andrick, VorsRiVG a.D., Münster
ZAP F. 19 R, S. 789–798