Eine Besonderheit der Familienstiftung bildet die sog. Erbersatzsteuer. Danach unterliegt das Vermögen einer rechtsfähigen Familienstiftung alle 30 Jahre seit dem Zeitpunkt der ersten Vermögensübertragung der Erbersatzsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Mithilfe dieser Steuer will der Gesetzgeber verhindern, dass das in der Familienstiftung gebundene Vermögen über mehrere Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (BT-Drucks 7/1333, S. 3; Schiffer/Schiffer, a.a.O., § 8 Rn 52).

 

Hinweis:

Eine nichtrechtsfähige Familienstiftung unterliegt, da sie kein eigenes Vermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besitzt, nicht der Erbersatzsteuer (BFH, Urt. v. 25.1.2017 – II R 26/16 = BFHE 257, 341).

Mit der Erbersatzsteuer wird ein Generationsübergang fingiert, wodurch bei der Besteuerung unterstellt wird, dass der Nachlass alle 30 Jahre auf zwei Kinder der Steuerklasse I übergeht. Entsprechend kann ein zweifacher Freibetrag i.H.v. zweimal 400.000,00 EUR in Abzug gebracht werden (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). DasâEUR™verbleibende steuerpflichtige Vermögen der Familienstiftung wird dann mit dem Steuersatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des verbleibenden steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (Schienke/Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 5).

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