Die Familienstiftung dient in erster Linie dazu, dass das Lebenswerk des Stifters, z.B. bei der Fortführung des eigenen Unternehmens, auf Dauer erhalten bleibt und die eigene Familie abgesichert wird. Die Familienstiftung ist auf die Ewigkeit ausgerichtet und wird nur aufgelöst, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Eine Zersplitterung des eigenen Vermögens sowie etwaige Erbstreitigkeiten wie bei einer Schenkung oder Vererbung können über mehrere Generationen verhindert werden. Die Destinatäre werden i.R.d. Familienstiftung nicht mitâEUR™dem Vermögen des Stifters selbst, sondern mit Zuwendungen aus der Stiftung bedacht. Ein Steuersparmodell ist die Familienstiftung allein bis auf die o.g. Ausnahmen bei Großvermögen aber nicht. Zwar gilt das Steuerklassenprivileg. Hingegen kann die Erbersatzsteuer die Familienstiftung finanziell erheblich belasten, auch wenn sie nur alle 30 Jahre anfällt. Steuerliche Vorteile kommen allenfalls bei Kombinationsmodellen (z.B. Doppelstiftung) in Betracht, die mit dem Stifter im Beratungsgespräch zu besprechen sind.

 

Hinweis:

Die Familiengesellschaft kann im Einzelfall eine alternative Gestaltungsmöglichkeit zur Familienstiftung darstellen. Die Familiengesellschaft verwaltet unter der Rechtsform einer ausgewählten Gesellschaftsform das Vermögen der Familie. Insoweit wird unter einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft die gesellschaftsrechtliche Zusammenfassung des Vermögens einer Familie unter Beteiligung mehrerer oder aller Familienmitglieder als Gesellschafter verstanden. Wie bei der Familienstiftung dient die Familiengesellschaft dazu eine Zersplitterung des eigenen Familienvermögens durch Scheidung oder Erbschaft zu verhindern. Welche Vor- bzw. Nachteile die Familiengesellschaft gegenüber der Familienstiftung hat sowie deren Gründungsvoraussetzungen wird in Teil 4 dieser Beitragsreihe fortgeführt (demnächst in ZAP 2023). Als weitere Gestaltungsmöglichkeit wird auch der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall dargestellt.

Von Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker und zert. Stiftungsberater (FSU Jena), und Rechtsanwalt Dennis Christian Fast, Brühl

ZAP F. 12, S. 757–766

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