Das Bundeskabinett hat Ende Juni einen vom BMJ erarbeiteten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Insbesondere soll mit der Modernisierung des zuletzt vor rund 25 Jahren umfassend novellierten Schiedsverfahrens der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis Rechnung getragen werden.
Geregelt ist das Schiedsverfahren in Deutschland in der Zivilprozessordnung. Es kommt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u.a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Die jetzt geplanten Änderungen brachte Bundesjustizminister Buschmann bereits auf folgenden Nenner: „Weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen.”
So sollen Schiedsvereinbarungen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können und damit nicht mehr – wie seit 1998 – bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Davor, d.h. bis 1998, konnten Schiedsvereinbarungen formfrei geschlossen werden. Klargestellt werden soll des Weiteren, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.
Vorgesehen ist zudem, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten als Videoverhandlungen durchgeführt werden können. Auch sollen Schiedsgerichte ihre Schiedssprüche künftig elektronisch – versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – erlassen können. Damit soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.
Für die Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen, insb. mit Blick auf die Aufhebung und die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen. Zudem sollen Parteien die Möglichkeit erhalten, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen, sodass keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen entstehen müssen.
[Quellen: BMJ/BRAK]