Was die Wahrnehmung von Rechten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angeht, hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor zwei Jahren entschieden, dass auch Verbraucherschutzverbände bei DSGVO-Verstößen grds. abmahnen und klagen dürfen (vgl. Urt. v. 28.4.2022 – C-319/20). In einer weiteren Entscheidung hat er jetzt klargestellt, dass eine Klagebefugnis der Verbände auch bei einer reinen Verletzung einer Informationspflicht aus der DSGVO gegeben ist (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 – C-757/22).
Vorgelegt wurde dem EuGH die Rechtsfrage vom BGH in Karlsruhe. Die deutschen Richter haben derzeit über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. gegen Meta (vormals Facebook) zu entscheiden; die Verbraucherschützer stören sich daran, dass Facebook seinerzeit auf seiner Plattform einen „App-Zentrum” genannten Bereich betrieben hatte, der den Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich machte. Jeder, der diesen Bereich aufrief, wurde darüber informiert, dass er den betreffenden Drittanbietern das Sammeln und das Veröffentlichen persönlicher Daten gestattet, darunter den Punktestand, den Status sowie auch Fotos. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Auffassung, dass diese Infos nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers genügten. Der BGH ist derselben Auffassung, war sich aber nicht sicher, ob im konkreten Fall das Tatbestandsmerkmal des Art. 80 Abs. 2 DSGVO „Rechtsverletzung infolge einer Verarbeitung” erfüllt ist.
Diese Frage wurde jetzt vom EuGH bejaht. Die Nutzung personenbezogener Daten unter Verletzung des Informationsrechts aus der DSGVO sei bei der gebotenen weiten Auslegung der Schutznorm ein Rechtsverstoß „infolge einer Verarbeitung”, entschieden die Luxemburger Richter. Dies könne auch von einem Verbraucherschutzverband geltend gemacht werden. Mit dieser Entscheidung setzt der EuGH seinen Kurs fort, die DSGVO möglichst weit auszulegen, um den Schutz persönlicher Daten auch mittels Verbandsklagen bestmöglich zu fördern.
Datenschutzexperten zufolge wird die Compliance in Unternehmen damit noch wichtiger als bisher; die Firmen sollten tunlichst darauf achten, dass nicht nur ihre Datenverarbeitung datenschutzkonform abläuft, sondern auch alle datenschutzrelevanten Informationen rechtskonform, z.B. in ihren Webauftritten, enthalten sind, ist ihr Rat. Denn gestützt auf die DSGVO könnten Verbraucherschutzverbände nun auch etwaige Informationspflichtverstöße als solche im Klageweg verfolgen.
[Red.]