Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufmerksam gemacht, die die Aufklärungspflicht von Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten über eine etwaige Insolvenzgefahr des Gegners zum Gegenstand hat. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grds. nicht verpflichtet sind, auf eine mögliche Insolvenzgefahr beim Prozessgegner hinzuweisen, wenn sie hiervon keine Kenntnis haben und diese Tatsache auch nicht offenkundig ist. Sie hätten auch nicht die Pflicht, sich beim Mandanten über eine solche Insolvenzgefahr zu erkundigen; vielmehr dürften sie sich grds. darauf verlassen, dass der Mandant ihnen alle notwendigen Informationen mitgeteilt habe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.6.2024 – 24 U 1/23).
Hintergrund war der Fall einer Verkäuferin, die ihren ehemaligen Anwalt auf Schadensersatz verklagt hat, weil sie der Meinung ist, er hätte sie auch unaufgefordert nach Anzeichen für eine drohende Insolvenz ihres damaligen Arbeitgebers fragen müssen. Mit diesem hatte sie noch kurz vor dessen Pleite einen Aufhebungsvertrag geschlossen, aus dem sie am Ende nur 333 EUR statt der vereinbarten ca. 19.000 EUR erhielt. Wie die Mandantin vortrug, hatte sie von diesbezüglichen Anzeichen – u.a. Personalabbau – zwar Kenntnis, diese als „Verkäuferin und Mutter” aber nicht richtig zu deuten gewusst und ihrem Anwalt daher auch nichts davon erzählt.
Wie bereits die Vorinstanz kam auch das OLG Düsseldorf zu dem Schluss, dass der Anwalt im vorliegenden Fall keine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt hatte. Die aus § 242 BGB resultierende anwaltliche Aufklärungspflicht beschränke sich, so die Richter, auf Gefahren, die er erkenne, die offenkundig seien oder die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines Mandats aufdrängten. Die Mandantin hatte ihm unstreitig kein mögliches Anzeichen für eine Insolvenz genannt. Der Anwalt sei daher nicht verpflichtet gewesen, diesbezüglich initiativ Nachforschungen anzustellen oder sie dazu zu befragen. Eine solche allgemeine Ermittlungspflicht liefe dem Berufsbild des Rechtsanwalts zuwider; von ihm würden lediglich Rechtskenntnisse erwartet, jedoch keine Kenntnisse zur wirtschaftlichen Stabilität des Gegners. Grundsätzlich dürfe sich ein Rechtsanwalt daher auf die Vollständigkeit der tatsächlichen Informationen seines Mandanten verlassen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Informationen fehlten.
[Quelle: BRAK]