Das am 24.12.2022 in Kraft getretene EWPBG (BGBl 2022 I, S. 2560) entlastet auch die leitungsgebundene Energieversorgung im Jahr 2023. Nach dem Urteil des BVerfG zum Nachtragshaushalt (2 BvF 1/22) wurden die Energiepreisbremsen, die ursprünglich bis zum 31.3.2024 geplant waren, nicht mehr verlängert. Es finden keine Entlastungen für nicht leitungsgebundene Energieträger für 2024 statt.
Gemäß § 1 Abs. 1 EWPBG findet das Gesetz Anwendung auf die Versorgung mit Erdgas und Wärme. Dabei umfasst die Wärmebelieferung neben der Versorgung mit Nah- und Fernwärme auch die Versorgung durch Kontraktoren (Bentrop, WuM 2023, 113).
Im vorliegenden Fall entlasten die Versorgungsunternehmen ihre Kunden, nämlich den Vermieter, um einen festgelegten Betrag. Der Entlastungsbetrag muss dem Endverbraucher jeden Monat gutgeschrieben werden (Flatow, WuM 2023, 713, 716). Endverbraucher kann der Mieter selbst sein, wenn er die Wärme direkt vom Wärmeversorgungsunternehmen bezieht (§ 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWPBG), aber auch der Wohnraumvermieter.
Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt wie folgt: Entlastet werden 80 % des im September 2022 vorhergesagten Verbrauchs (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG). Bei Fernwärme beträgt der Referenzpreis 9,5 Cent/kWh (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EWPBG); für dieses Kontingent erhält der Endverbraucher von leitungsgebundenem Gas eine Gutschrift des tatsächlichen Preises, der den Referenzpreis von 12 Cent pro kWh (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG) überschreitet. Mit anderen Worten: Die Preise werden bei 80 % des prognostizierten Verbrauchs gebremst. Es finden keine weiteren Entlastungen statt. Verbraucht der Mieter mehr als 80 % des prognostizierten Verbrauchs, zahlt er für diesen Anteil den vollen Preis. Der Endverbraucher muss auch den Grundpreis unverändert bezahlen (Bentrup, a.a.O.).
Die Erstattungsbeträge werden in der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Die Gutschrift wird von den Energiekosten abgezogen, die Differenz umgelegt.