Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Energiekosten im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurden Vorschriften zur Entlastung der Haushalte erlassen, differenziert nach Brennstoffen. Hierbei gelten für das Jahr 2023 andere Regelungen als für 2022. Die Entlastungen sollen den Letztverbrauchern, hier also den Mietern, zugutekommen. Zunächst entlasten die jeweiligen Versorger ihre Kunden. Der Versorger wiederum hat einen Anspruch auf Erstattung der gewährten Entlastung gegenüber dem Staat, wie es z.B. in § 6 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegt ist. Die Mieter werden im Rahmen der Nebenkostenabrechnung entlastet. Vor der Auf- und Verteilung der Brennstoffe werden die Hilfen abgezogen. Im Jahre 2023 wurden die Entlastungen für Gas und Fernwärme, Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Pellets gewährt. Im Jahr 2023 gab es ausschließlich für Gas und Fernwärme staatliche Unterstützungen. Für das Jahr 2024 sind keine Hilfen mehr vorgesehen.
1. Staatliche Leistungen für Gas
2022 und 2023 gab es staatliche Unterstützungen für Erdgas und Wärmelieferung.
a) 2022: Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG); Dezemberhilfe
Die Mieter erhielten 2022 eine Ermäßigung der Brennstoffkosten für Erdgas und Fernwärme i.H.v. etwa 1/12.
Das EWSG, das am 19.11.2022 in Kraft trat (BGBl I. 2022, S. 2035, 2051, zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.7.2023, gültig seit 3.8.2023, BGBl 2023 I, Nr. 202), regelt die einmalige Entlastung der Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Nach § 4 EWSG musste der Wärmeversorger im Dezember 2022 seinen Kunden eine einmalige Entlastung zahlen. Die Kunden nutzen die Wärme, die ihnen zur Verfügung gestellt wird, entweder für eigene Zwecke oder stellen sie ihren Mietern zur Verfügung. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 EWSG wird der Entlastungsbetrag für Gas berechnet, indem 1/12 des vom Erdgaslieferanten für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 1.12.2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbarten Arbeitspreis pro kWh multipliziert wird. Der Entlastungsbetrag für die Wärmelieferung beträgt 120 % des monatlichen Abschlags, der dem Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 geleistet wurde (§ 4 Abs. 3 EWSG), vorausgesetzt, dass ein monatlicher Abschlag festgelegt ist. Ein monatlicher Durchschnitt aller Abschlagszahlungen wird gebildet, wenn der Kunde einen nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlag zahlen muss (§ 4 Abs. 3 S. 2 EWSG).
Die Vermieter sind verpflichtet, den Mietern im Zuge der Heizkostenabrechnung die im Rahmen des EWSG gewährte Entlastung gut zu schreiben (§ 5 Abs. 1 EWSG). Die aktuelle Gesetzesfassung sieht vor, dass die Entlastungshöhe und der auf jeden Mieter entfallende Anteil an der Entlastung gesondert in der Abrechnung ausgewiesen werden und dem Mieter spätestens mit der nächsten Abrechnung in Textform mitgeteilt werden müssen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EWSG).
Hinweis:
Es war ausreichend, dass der Vermieter in der Heizkostenabrechnung nur den Betrag der Soforthilfe für das Gebäude angab, wenn Abrechnungen dem Mieter bis zum 3.8.2023 zugingen (Flatow, WuM 2023, 713 f.). Sofern der auf den Mieter entfallende Entlastungsbetrag korrekt berechnet worden ist, hat die Nichtausweisung der Entlastung für den Vermieter keine negativen Folgen (Linder, NZM 2023, 519, 525).
b) 2023: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG)
Das am 24.12.2022 in Kraft getretene EWPBG (BGBl 2022 I, S. 2560) entlastet auch die leitungsgebundene Energieversorgung im Jahr 2023. Nach dem Urteil des BVerfG zum Nachtragshaushalt (2 BvF 1/22) wurden die Energiepreisbremsen, die ursprünglich bis zum 31.3.2024 geplant waren, nicht mehr verlängert. Es finden keine Entlastungen für nicht leitungsgebundene Energieträger für 2024 statt.
Gemäß § 1 Abs. 1 EWPBG findet das Gesetz Anwendung auf die Versorgung mit Erdgas und Wärme. Dabei umfasst die Wärmebelieferung neben der Versorgung mit Nah- und Fernwärme auch die Versorgung durch Kontraktoren (Bentrop, WuM 2023, 113).
Im vorliegenden Fall entlasten die Versorgungsunternehmen ihre Kunden, nämlich den Vermieter, um einen festgelegten Betrag. Der Entlastungsbetrag muss dem Endverbraucher jeden Monat gutgeschrieben werden (Flatow, WuM 2023, 713, 716). Endverbraucher kann der Mieter selbst sein, wenn er die Wärme direkt vom Wärmeversorgungsunternehmen bezieht (§ 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWPBG), aber auch der Wohnraumvermieter.
Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt wie folgt: Entlastet werden 80 % des im September 2022 vorhergesagten Verbrauchs (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG). Bei Fernwärme beträgt der Referenzpreis 9,5 Cent/kWh (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EWPBG); für dieses Kontingent erhält der Endverbraucher von leitungsgebundenem Gas eine Gutschrift des tatsächlichen Preises, der den Referenzpreis von 12 Cent pro kWh (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG) überschreitet. Mit anderen Worten: Die Preise werden bei 80 % des prognostizierten Verbrauchs gebremst. Es finden keine weiteren Entlastungen statt. Verbraucht der Mieter mehr als 80 % des prognostizierten Verbrauchs, zahlt er für diesen Anteil den vollen Preis. Der Endverbraucher muss auch den Grundpreis unverändert bezahlen (Bentrup, ...