Nicht selten wird in der Praxis das Kostenfestsetzungsverfahren für oder gegen mehrere Beteiligte betrieben. Sowohl bei Gerichten als auch bei vielen Rechtsanwälten besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, welchen Einfluss dies auf den Kostenfestsetzungsantrag hat. Über die Problematik hat N. Schneider vor einiger Zeit in ZAP 2024, 361 berichtet. Deshalb soll hier nur kurz auf zwei Entscheidungen verwiesen werden, bei denen der Erstattungsanspruch mehreren Streitgenossen zustand.
a) Der Fall des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg hatte sich in seinem Beschluss mit folgendem Sachverhalt zu befassen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2023 – 6 W 103/23, AGS 2024, 77 [Hansens] = JurBüro 2024, 30):
In dem vor dem LG Potsdam zwischen dem Kläger und drei durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten anhängigen Rechtsstreit hat das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 2.9.2022 haben die Beklagten, wohl vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten i.H.v. 3.035,35 EUR – darin enthalten ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 480,22 EUR – beantragt, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. In ihrem Antrag haben die drei Beklagten angegeben, sie könnten die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.
Der Rechtspfleger des LG Potsdam hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 8.8.2023 stattgegeben und den Gesamtbetrag i.H.v. 3.035,35 EUR zugunsten aller drei Beklagten festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig und formwirksam sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 11.9.2023 hat die Beklagte zu 3) erklärt, sie sei – entgegen ihrer ursprünglichen Erklärung – doch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hieraufhin hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschl. v. 9.10.2023 teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag um 1/3 der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten und dann auch festgesetzten Umsatzsteuer, somit von 480,22 EUR auf 320,15 EUR vermindert. Im Übrigen hat der Rechtspfleger des LG Potsdam der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Potsdam v. 8.8.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses v. 9.10.2023 aufgehoben. Den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 2.9.2022 hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.
b) Der Fall des OLG Köln
Ein ähnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Köln zugrunde (OLG Köln, Beschl. v. 22.2.2024 – 17 W 218/23, AGS 2024, 230 [Hansens]):
In jenem Fall hatte die Klägerin vor dem LG Köln zwei Beklagte verklagt. Die Beklagte zu 1) war eine katholische Stiftung, die Beklagte zu 2) eine Privatperson. Beide Beklagten haben sich in dem Rechtsstreit durch dieselbe Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft vertreten lassen. Diese Partnerschaftsgesellschaft war für die beiden Beklagten auch im Berufungsrechtszug tätig. Das Berufungsverfahren endete durch den Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Köln v. 31.5.2023, indem – soweit hier von Interesse – der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.
Aufgrund dieser Kostenentscheidung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag v. 13.6.2023 die insgesamt im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 6.234,77 EUR geltend gemacht. Hierzu gehörte u.a. eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zzgl. der 0,3 Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie auf den Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Eine Erklärung, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll, enthielt der Kostenfestsetzungsantrag nicht. Der Rechtspfleger des LG Köln hat diesem Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.8.2023 stattgegeben. Die hiergegen von der Klägerin am 12.9.2023 eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Köln Erfolg.
Das OLG hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 13.6.2023 zurückgewiesen.
c) Erforderliche Bezifferung des Erstattungsbetrags
Sowohl das OLG Brandenburg als auch das OLG Köln haben entschieden, dass sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag ergeben muss, welcher Betrag zugunsten welches Erstattungsberechtigten festgesetzt werden soll.
Gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt, ist der Rechtspfleger an den Antrag des Erstattungsberechtigten gebunden (OLG München, Beschl. v. 30.3.1995 – 11 W 1030/95, JurBüro 1995, 427). Deshalb muss der Antragsteller in seinem Kostenfestsetzungsantrag angeben, welcher Betrag festgesetzt oder – im Falle der Kostenquotelung – ausgeglichen werden soll (Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 2021, Kap. 2 Rn 100). Sind etwa mehrere Gegner erstattungspflichtig, so muss der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, in welcher Höhe welche Ansätze gegen den einzelnen Erstattungspflichtigen geltend gemacht wer...