Bei der hier erörterten Fallkonstellation können auch Besonderheiten bei der Umsatzsteuer auftreten, wie der Fall des OLG Brandenburg 2023, a.a.O., zeigt.
Werden obsiegende Streitgenossen von demselben Rechtsanwalt vertreten und erklärt nur einer oder mehrere von ihnen – hier waren das wohl die Beklagten zu 1) und 2) – die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. davon auszugehen, dass die Streitgenossen gem. § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen haften. Dann ist die Umsatzsteuer entsprechend dieser Kopfteile (hier zwei von drei = 2/3) festzusetzen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.2000 – 11 W 202/99, JurBüro 2000, 315; OLG Schleswig, Beschl. v. 4.10.1996 – 9 W 117/96, AGS 1997, 136 = JurBüro 1997, 644; OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.1991 – 23 W 50/91, JurBüro 1992, 394; OLG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1991 – 8 W 117/91, JurBüro 1991, 1081; KG, Beschl. v. 7.3.2022 – 19 W 18/22, AGS 2023, 82 [Hansens]).
Dies setzt – wie auch bei den übrigen Anwaltskosten der Beklagten – voraus, dass im Kostenfestsetzungsantrag klargestellt werden muss, welcher Umsatzsteuerbetrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. Im Fall des OLG Brandenburg belief sich der Gesamtbetrag der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Nr. 7008 VV RVG zustehenden Umsatzsteuer auf 480,22 EUR. Auf jeden der drei Beklagten entfiel somit ein Teilbetrag i.H.v. 160,07 EUR. Mithin hätte der zu beziffernde Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) jeweils einen Umsatzsteueranteil von 160,07 EUR enthalten müssen, während die Beklagte zu 3) wegen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung von dem Kläger erstattet verlangen kann.
Ausnahmsweise keine Verteilung der Umsatzsteuer entsprechend der Kopfteile ist dann vorzunehmen, wenn der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Streitgenosse im Innenverhältnis zu den übrigen Streitgenossen sämtliche Kosten zu tragen hat. Dann enthält der Antrag der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Partei den Gesamtbetrag der Umsatzsteuer, der dann auch festzusetzen ist (KG, Beschl. v. 28.10.1997 – 1 W 1070/97, AnwBl. 1999, 179 für eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters). Ein solcher Ausnahmefall hatte hier jedoch nicht vorgelegen, sodass für die Beklagten zu 1) und 2) auf deren – noch zu stellenden – bezifferten Antrag jeweils nur 1/3 des gesamten Umsatzsteuerbetrags festzusetzen ist.