Die sofortige Beschwerde der Beklagten war nach der zutreffenden Auffassung des OLG Hamburg zulässig. Gegen die Mitfestsetzung der Gerichtskosten – hier gegen die Festsetzung der Hälfte der 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV – kann sich nämlich die erstattungspflichtige Partei wenden und geltend machen, die von dem Gegner gezahlten und zum Ausgleich oder zur Festsetzung angemeldeten Gerichtskosten seien nicht notwendig gewesen, weil der sie betreffende Gerichtskostenansatz überhöht sei (BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 12/12, AGS 2013, 433 = zfs 2013, 587 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 359 [Hansens]). Der Erstattungspflichtige ist nämlich allein durch die Mitfestsetzung der seiner Auffassung nach überhöhten Gerichtskosten in dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert.
Demgegenüber ist es dem Erstattungspflichtigen versagt, Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz einzulegen. Denn erinnerungsbefugt sind gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG allein der Kostenschuldner und die Staatskasse. Kostenschuldner in diesem Sinne ist derjenige, den die Staatskasse tatsächlich als Kostenschuldner in Anspruch genommen hat (s. Toussaint, Kostenrecht, 2023, § 66 GKG Rn 12). Das war hier die Klägerin, die die 3,0 Verfahrensgebühr auch an die Gerichtskasse gezahlt hatte. Selbst wenn man entgegen dieser Grundsätze von der Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz eines Beteiligten, der nicht Kostenschuldner ist, ausgehen würde, hätte hier die Beklagte von einer erfolgreichen Erinnerung gar nichts. Der zu viel erhobene Anteil der Gerichtskosten wäre nämlich gem. § 29 Abs. 3 KostVfg an den Kostenschuldner, hier also an die Klägerin, zurückzuzahlen. Gleichzeitig wäre in der Zwischenzeit, in der die Gerichtskosten auf der Grundlage eines sich als überhöht erweisenden Gerichtskostenbetrages hälftig festgesetzt worden sind, der Kostenausgleichungsbeschluss rechtskräftig geworden. Die Beklagte hätte also nichts gewonnen und vielmehr durch ihr Vorgehen die Klägerin noch bereichert.
Folgerichtig geht die Rspr. und Literatur davon aus, dass sich der Erstattungspflichtige – hier die Beklagte – gegen die (Mit-)Festsetzung von Gerichtskosten mit der Erinnerung/sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wenden kann. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren die Richtigkeit des Gerichtskostenansatzes zu überprüfen hat.
Praxistipp:
Von dieser Verfahrensweise sollte sich der Prozessbevollmächtigte der erstattungspflichtigen Partei auch nicht durch zwei Entscheidungen des BGH abhalten lassen. In seinem Beschl. v. 7.9.2011 hat der VIII. Zivilsenat des BGH die Auffassung vertreten, der Erstattungsberechtigte, gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss eine an den Sachverständigen ausgezahlte Vergütung festgesetzt worden ist, könne mit Einwendungen dagegen jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn er alleiniger Kostenschuldner ist und damit den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG einlegen könne (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 22/10, JurBüro 2012, 84 = zfs 2011, 705 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 471 [Hansens]). Hiervon ist der II. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung etwas abgerückt (BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 12/12, AGS 2013, 433 = zfs 2013, 587 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 359 [Hansens]). Der II. Zivilsenat hat die Auffassung vertreten, der Erstattungspflichtige könne gegen die Festsetzung von Gerichtskosten regelmäßig einwenden, dass der Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur er als alleiniger Kostenschuldner den Kostenansatz überprüfen lassen kann. Eine solche Fallgestaltung dürfte jedoch praktisch nicht vorkommen. Wenn der Erstattungsverpflichtete nämlich gegenüber der Justizkasse alleiniger Kostenschuldner ist, schließt dies die Kostenhaftung des Erstattungsberechtigten automatisch aus. Der Erstattungsberechtigte kann folglich dann an die Justizkasse keine Gerichtskosten gezahlt haben, die er im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Erstattungspflichtigen geltend machen kann.