Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO kann die erstattungsberechtigte Partei nur diejenigen Kosten des Verfahrens erstattet verlangen, die notwendig sind. Nach Auffassung des OLG Hamburg steht dem prozessualen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die Gerichtskosten in verauslagter Höhe nicht notwendig i.S.d. Vorschrift gewesen wären, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Rolle der Klägerin erfolgreich einen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG hätte verfolgen können und müssen. Die Voraussetzungen hierfür lagen hier nämlich nach Auffassung des OLG Hamburg nicht vor. Die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offen zutage tretenden, schweren Verfahrensfehler voraus, der hier nicht vorgelegen hat. Nachdem die Postzustellungsurkunde über die erfolgreiche Zustellung der Anspruchsbegründung und der verfahrenseinleitenden Verfügung zu den Gerichtsakten gelangt war, hat diese nach den Ausführungen des OLG Hamburg als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO gem. § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Folglich habe das LG Hamburg zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils von einer erfolgreichen Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung nebst Anspruchsbegründung ausgehen können.
Dies kann man allerdings auch anders sehen. Das LG Hamburg hatte nämlich an die Beklagte die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung nebst Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens unter einer alten Geschäftsadresse zustellen lassen. Aus den Gerichtsakten ergab sich hingegen, dass der Zusteller bereits bei der Zustellung des Mahnbescheids diese Zustellanschrift berichtigt und den Mahnbescheid der Beklagten unter einer anderen und richtigen Adresse zugestellt hatte. Dies hätte das LG Hamburg zum Anlass nehmen müssen, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu ermitteln, ggf. der Klägerin aufzugeben, die richtige Geschäftsadresse der Beklagten mitzuteilen. Die Zustellung an eine nach dem Inhalt der Gerichtsakten nicht mehr aktuelle Anschrift vornehmen zu lassen, ist m.E. keine richtige Sachbehandlung.
Folgt man dem, wäre nur die Aufwendung der ermäßigten Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 notwendig gewesen, wovon die Beklagte die Hälfte zu erstatten hat. Wegen der Differenz von 2,0 Gebühren wäre die Klägerin gehalten gewesen, beim LG Hamburg eine Entscheidung darüber zu erwirken, dass dieser Mehrbetrag wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG außer Ansatz zu bleiben hat. Die Gerichtskasse hätte dann einen Betrag auf der Grundlage einer 2,0 Gebühr an die Klägerin zurückzahlen müssen.