Von praktischer Bedeutung in den Verfahren mit Anwaltszwang ist zudem die Norm des § 87 Abs. 1 ZPO. In diesen Verfahren erlangt die Beendigung der Vollmacht des Anwaltes sowohl dem Gegner als auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten Wirksamkeit (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 87 Rn 2; Prütting/Gehrlein/Burgermeister, ZPO, § 87 Rn 2 m.w.N.). Folglich gilt im Außenverhältnis die Vollmacht weiterhin als fortbestehend (Burgermeister, a.a.O., § 87 Rn 5 m.w.N.).
Ein weiteres Schlupfloch ist jetzt durch die Entscheidung des BAG verschlossen worden (Beschl. v. 18.4.2024 – 4 AZB 22/23). Ausgehend von der Überlegung, dass der Umfang der Beiordnung immer nur so weit gehen kann, wie die dem Anwalt erteilte Vollmacht, kam die Idee auf, PKH zu beantragen mit einer lediglich eingeschränkten Vollmacht, die den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gerade nicht umfasste.
Vereinzelt ist dies als zulässig angesehen worden, mit der Folge, dass auch nur eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Beiordnung als möglich und zulässig angesehen worden ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 9 WF 209/13, AnwBl. 2014, 363; zustimmend Reckin, AnwBl. 2014, 322; OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021 – 15 WF 69/21, AnwBl. 2021, 688 = FuR 2022, 55). Einschränkungen der Vollmacht seien grds. zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht. Da das VKH vom Anwaltszwang befreit ist, könne auch die Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden.
Eine „Beschränkung” der Verfahrensvollmacht des Rechtsanwalts auf die Vertretung im Hauptsacheverfahren stehe seiner Beiordnung deshalb ebenso wenig entgegen wie eine Bevollmächtigung nur für einzelne Abschnitte des Verfahrenskostenhilfeverfahrens (OLG Brandenburg, 2021, a.a.O.).
Diese Ansicht ist jedoch schon sehr früh auf Ablehnung gestoßen, insb. in der Arbeitsgerichtsbarkeit (LAG Bremen, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 Ta 25/23, FuR 2024, 106; LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.8.2023 – 5 Ta 65/22; LAG Köln, Beschl. v. 25.7.2019 – 9 Ta 101/19, FuR 2020, 180), aber auch bei anderen Gerichten (VG Dresden, Beschl. v. 21.1.2022 – 12 K 1735/19) und in der Literatur (Ory/Weth/D. Müller, jurisPK-ERV, Bd. 2, Stand: 2.1.2023, § 121 ZPO Rn 24; Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, § 87 Rn 33; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, § 78 Beiordnung eines Rechtsanwaltes Rn 3).
Das BAG hat jetzt klargestellt, dass eine Beiordnung eines Anwaltes ausgeschlossen ist, wenn dessen Bereitschaft fehlt, die Parteien im PKH-Nachprüfungsverfahren zu vertreten.