(OLG München, Beschl. v. 26.6.2015 – 34 Wx 182/15) • Der Geschäftswert für den Vollzug der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch bestimmt sich nach dem Wert des bebauten Grundstücks zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags, wobei der Verkehrswert des gesamten Grundstücks maßgeblich ist. Für die Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts (Grund und Boden sowie zu errichtendes Bauwerk) maßgeblich, wie er sich nach dem Gegenstand der zum grundbuchlichen Vollzug beantragten Aufteilung darstellt.

ZAP EN-Nr. 632/2015

ZAP 16/2015, S. 867 – 867

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