Mit der Feststellungsklage kann positiv die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder negativ das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO.
Hinweis:
Die steuerrechtliche Feststellungsklage ist in § 41 FGO geregelt. Welche Feststellungsklagen im Sozialgerichtsverfahren konkret zulässig sind, ergibt sich aus § 55 SGG.
a) Rechtsverhältnis
Die Feststellungsklage ist ausschließlich gerichtet auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht anderen Fachgerichtsbarkeiten zugewiesen sind.
Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ergeben (vgl. BVerwGE 89, 327, 329). Es muss sich um subjektive Rechte und Pflichten handeln (Happ, a.a.O., § 43 Rn. 13 m.w.N.). Reine Vorfragen können demgegenüber kein Rechtsverhältnis begründen. Rechtsverhältnisse können vergangen, gegenwärtig, zukünftig und bedingt sein. Stehen Teile von Rechtsbeziehungen in Streit, können sich auch daraus Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. BVerwGE 92, 172, 174). Zu nennen sind etwa Leistungspflichten dem Grund und der Höhe nach (BVerwGE 112, 253, 256).
Beispiel für ein Feststellungsbegehren:
- Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nach einseitiger Erledigungserklärung.
b) Feststellungsinteresse
Das berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung ist eine qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Interesse kann in rechtlicher oder tatsächlicher Art berechtigt sein. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen muss eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bestehen. Nur in Ausnahmefällen ist ein Feststellungsinteresse bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen gegeben.
c) Subsidiarität
Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, Grundsatz der Subsidiarität. Entsteht die Möglichkeit, Gestaltungs- oder Leistungsklage zu erheben erst nach Erhebung der Feststellungsklage, bleibt diese zulässig (BVerwGE 54, 177, 179). Der Subsidiariätsgrundsatz gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO. Sinn der Subsidiaritätsklausel ist die Konzentration des Rechtsschutzes auf ein einziges gerichtliches Verfahren (BVerwGE 111, 306, 308 f.). Zu beachten ist schließlich, dass der Subsidiaritätsgrundsatz rechtswegübergreifend gilt (Happ, a.a.O., § 43 Rn. 41 m.w.N.).
d) Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine besondere Form der Feststellungsklage. Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Anfechtungsklage oder um eine Klage sui generis. Kopp/Schenke (Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 97) meinen, sie sei auf das Engste mit der Anfechtungsklage verwandt und unterliege als sog. amputierte Anfechtungsklage denselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage.
Vor allem im Polizei- und Ordnungsrecht ist diese Klageart von Bedeutung, da sich dringliche und grundrechtsintensive Verwaltungsakte oft nach Klageerhebung erledigen.
Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Es handelt sich hier um den Fall der Erledigung nach Klageerhebung. Nicht ausdrücklich geregelt ist die vorprozessuale Erledigung eines Verwaltungsakts. Insoweit wird die Vorschrift aber analog angewandt, offen gelassen bzw. zweifelnd (BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63). Die Gegenauffassung verneint eine planwidrige Regelungslücke, welche Voraussetzung für die Analogie wäre. Vielmehr sei die Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig. Da im Falle der Analogie dem Kläger aber – anders als bei § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – nicht sein bisheriger Prozesserfolg erhalten bleibt, sei die Vergleichbarkeit der Interessenlagen fraglich. Zudem sei auch das Bestehen einer Lücke zweifelhaft, da mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO ein vergangenes Rechtsverhältnis festgestellt werden könne. Diese Bedenken teile auch das BVerwG. Es tendiere dazu, wenn es auch formal die Frage nicht abschließend beantworte, bei einer Erledigung eines Verwaltungsakts bzw. eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung unmittelbar auf § 43 VwGO zurückzugreifen und nicht mehr auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Wolff in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 262). Für sog. Verpflichtungssituationen erfolgt nach bisheriger Auffassung eine Anwendung in doppelter Analogie.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist neben den allgemeinen Voraussetzung...