(OLG Schleswig, Beschl. v. 16.6.2016 – 10 UF 197/15) • Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und daraus resultierenden erheblichen Belastung für das Kind entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen. Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Frage, wie sich das Verhalten der Kindeseltern auf das Kindeswohl auswirkt. Hierbei sind typische negative Auswirkungen auf das Kind bei erheblichen Streitigkeiten starke Loyalitätskonflikte, die zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen beim Kind führen können. Ein paritätisches Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage vom Familiengericht nicht angeordnet werden. Bei starken Konflikten bzw. einer eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft der Eltern entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht dem Kindeswohl.

ZAP EN-Nr. 585/2016

ZAP F. 1, S. 837–837

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