§ 1599 Abs. 2 BGB ermöglicht ab Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens die Anerkennung eines noch während der Ehe geborenes Kind durch den leiblichen Vater, der nicht der Ehemann ist.

Ein Rückgriff auf den tatsächlichen Vater (Scheinvaterregress) ist nach §§ 1607 Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB möglich. Jedoch besteht kein Anspruch gegen die Mutter auf Anspruch auf Auskunftserteilung über den mutmaßlichen leiblichen Vater (BVerfG ZAP EN-Nr. 286/2015 = FamRZ 2015, 729).

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