Fachanwaltschaften erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich der Anwaltssenat häufig mit den Voraussetzungen für die Verleihung eines Fachanwaltstitels befassen muss. Zudem wurden zum 1.7.2017 die Anforderungen für Fachanwälte im Insolvenz- und Vergaberecht leicht geändert (Grundlage war der Beschl. der Satzungsversammlung v. 21.11.2016, vgl. BRAK-Mitt. 2017, 81). Außerdem soll künftig im Rahmen der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO bei dozierender Teilnahme die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sein (vgl. den Beschl. der Satzungsversammlung v. 19.5.2017).
Wer Fachanwalt werden oder bleiben will, sollte die Rechtsentwicklung zu dem von ihm favorisierten Titel daher gut im Auge behalten. So entschied der Anwaltssenat in Präzisierung von § 5 FAO, dass bei Zählung der für die Fachanwaltszulassung erforderlichen Fälle Mandate weder doppelt zählen, nur weil sie sich auf mehrere gerichtliche Instanzen erstrecken, noch allein aus diesem Grund höher zu gewichten sind (BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – AnwZ [Brfg] 3/16). Der Senat hielt es zudem für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Frage, was überhaupt als Fallbearbeitung anzusehen ist, bei den einzelnen Fachanwaltschaften gravierend unterschiedlich beurteilt wird (BGH, Beschl. v. 26.1.2017 – AnwZ [Brfg] 49/16). Zulässig sei es daher, im Fachgebiet Strafrecht erst bei 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb eines Dreijahreszeitraums von der notwendigen Anzahl von Fallbearbeitungen auszugehen, obwohl die FAO für andere Fachanwaltsbezeichnungen keine oder weniger Gerichtstage voraussetzt.
Des Weiteren entschied der Anwaltssenat – zutreffend –, dass das Einstellen von Beiträgen auf einer eigenen Homepage keine zum Erhalt des Fachanwaltstitels berechtigende wissenschaftliche Publikation i.S.v. § 15 FAO sei, da ein derartiger Beitrag im freien Belieben des Homepageinhabers verändert oder ganz entfernt werden könne und daher weder eine nachhaltige Verfügbarkeit noch eine externe Absicherung des inhaltlichen Niveaus gewährleistet werde (BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ [Brfg] 10/15, zustimmend Huff K&R 2016, 606). Dieselbe Entscheidung zeigt zugleich interessante Möglichkeiten des Pflichtigen auf, eine einmal versäumte Fortbildung nachzuholen (dazu Wacker DStR 2017, 176). Um das verwaltungsrechtliche Verfahren der Fachanwaltszulassung ging es auch in der Entscheidung des Anwaltssenats vom 28.11.2016 (Az. AnwZ [Brfg] 53/15): Nach ihr kann ein Anwärter auf einen Fachanwaltstitel die erforderlichen Fortbildungsnachweise noch im gerichtlichen Verfahren nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids nachreichen; diese sollen dann einer eigenständigen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen sein.