Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, § 4 BUrlG. Die Wartezeit beginnt regelmäßig mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme und berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der Wartezeit entsteht der volle Urlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr und nicht etwa nur für die bis dahin abgelaufenen sechs Monate. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nicht von einem im Einzelfall festzustellenden „Erholungsbedürfnis“ des Arbeitnehmers abhängig. Der Urlaubsanspruch entsteht daher auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (BAG NZA 2012, 1216, 1217). Aus § 13 Abs. 1 BUrlG folgt, dass die Wartezeit nur tarifvertraglich zuungunsten der Arbeitnehmer verlängert werden kann.

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