Die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.8.2002, BGBl I 2002, S. 3478 ff. bestimmt – bußgeldbewehrt – Obergrenzen für das Maß der Lärmeinwirkung und legt die Arbeitszeiten fest. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB sind die dort niedergelegten Werte Richtschnur dafür, wann von einer unwesentlichen oder einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Denn die Verordnung legt fest, welcher Rasenmäherlärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Neben allen motorbetriebenen Gartengeräten wie z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreinigern gilt die Verordnung auch für Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrmaschinen oder Kreissägen. Insgesamt sind 57 verschiedene Geräte und Maschinentypen erfasst. Danach gilt: Die genannten Geräte und Maschinen dürfen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Seit dem Jahre 2006 dürfen Rasenmäher je nach Nutzleistung einen Lärmgrenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel (A) nicht mehr überschreiten. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen (zur Verwendung von "Rasen-Robotern" im Dauerbetrieb nur außerhalb der Ruhezeiten vgl. AG Siegburg, Urt. v. 19.2.2015 – 118 C 97/13, IMR 2016, S. 24 = NZM 2016, 526). Für Laubbläser, Laubsammler und eine Reihe weiterer Geräte gibt es außerdem zusätzliche Ausschlusszeiten. Sie dürfen nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr benutzt werden. Dies bezieht sich allerdings nur auf ausgewiesene Wohngebiete.
Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt diese Verordnung nicht:
Handrasenmäher können sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die Geräte- und MaschinenlärmVO überlagern. So finden sich häufig Regelungen über die Mittagsruhe. Regelungen über die Einhaltung der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr finden sich in Hamburg (Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms [LärmVO] v. 6.1.1981, HmbgVBl. S. 4, § 3 Abs. 2 speziell für Motorrasenmäher), Hessen (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG] i.d.F. v. 14.1.2005, gültig ab dem 8.1.2007 bis zum 31.12.2009; früher Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm [LärmVO] v. 16.6.1993, Hessisches GVBl. I, S. 257, § 3 Abs. 2, S. 1.) und für Rheinland-Pfalz auf landesgesetzlicher Ebene. Auch kommunale Satzungen können die Anordnung von Mittagsruhe enthalten. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu nennen sowie für Wohnungseigentumsverhältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschaftsordnungen oder entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Erkundigung beim zuständigen Ordnungsamt gibt darüber Aufschluss. Im Zweifel sollte daher über den reinen Wortlaut der Geräte- und MaschinenlärmVO hinaus auch die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr als Ruhezeit beachtet werden.
Die Verletzung der Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und rechtfertigt das Einschalten der Polizei. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (Geldbußen bis zu 50.000 EUR).