Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen – dazu gehören auch Anträge auf Zutrittsgewährung – ist gem. § 3 ZPO i.V.m. den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (BGH, Beschl. v. 7.1.2019 – VIII ZR 112/18, juris Rn 2). Das Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung bleibt außer Betracht, denn im Rahmen der Duldung einer Modernisierung geht es nicht um die Pflicht des Mieters, dem Vermieter eine Wertsteigerung zu ermöglichen. Diese stellt nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und ggf. die Miete zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 7.1.2019 – VIII ZR 112/18, juris Rn 4).

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