(LSG Thüringen, Beschl. v. 23.5.2019 – L 1 SF 1527/17 B) • Wird Prozesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt und zahlt die Rechtsschutzversicherung ihrerseits auf die Kostenrechnung nur teilweise, ist dem Berechtigten der volle Differenzbetrag zu erstatten. Hinweis: Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung findet mangels entsprechender Einschränkung im abändernden PKH-Beschluss nicht statt; die PKH-Bewilligung erstreckt sich dann über den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird.
ZAP EN-Nr. 477/2019
ZAP F. 1, S. 842–842
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