Stets ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers seiner betriebsbedingten (ordentlichen) Kündigung entgegensteht. Außer durch einen tariflichen Sonderkündigungsschutz kann die ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch zahlreiche weitere Sondertatbestände ausgeschlossen werden, wie etwa beim Datenschutzbeauftragten (Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO und § 6 Abs. 4 BDSG), dem Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragten (§ 58 BImSchG, § 21f WHG) sowie dem Schwerbehindertenvertreter (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Die in der Praxis bedeutsamsten Sonderschutztatbestände sind:
1. § 15 KSchG
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Ersatzmitglieder eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten Betriebsrats können den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG genießen. Das folgt aus § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG (BAG, Urt. v. 27.6.2019 – 2 AZR 38/19, NZA 2019, 1427).
2. § 17 MuSchG
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach § 17 MuSchG unzulässig:
- während ihrer Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
3. § 168 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen genießen nach §§ 2 Abs. 2, 168 SGB IX besonderen Kündigungsschutz (vgl. BAG, Urt. v. 16.5.2019 – 6 AZR 329/18, NZA 2019, 1198). Einen vergleichbaren besonderen Kündigungsschutz genießen auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden.
4. § 613a Abs. 4 BGB
Nach § 613a Abs. 4 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam.