a) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 418 m. Anm. Borth) hatte über die Wirksamkeit und das Anpassungserfordernis zweier Eheverträge in Bezug auf den Versorgungsausgleich zu entscheiden, wobei im ersten Vertrag sämtliche Scheidungsfolgen in Bezug auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich ausgeschlossen und in einem späteren bestätigenden Vertrag veränderten Zuständen Rechnung durch einen modifizierten Zugewinnausgleich getragen worden war.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2018, 577) ist ein Vertrag sittenwidrig und unwirksam bei einer evident einseitigen Lastenverteilung und unterlegener Verhandlungsposition mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses.
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das OLG Hamburg die Wirksamkeit des Ehevertrags bejaht. Haben Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags jeweils eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer Unwirksamkeit des den Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrags, wenn nicht erkennbar war, dass ein Ehegatte in der Ehezeit keine ausreichenden Versorgungsanrechte erwerben kann. Dies gilt nach Auffassung des OLG auch dann, wenn ein Ehegatte eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der sich nicht unmittelbar ein Versorgungserwerb ergibt.
Auch bei einem wirksamen Ausschluss ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Eine Anpassung kommt insb. in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. Im vorliegenden Fall hat das OLG eine ausreichende Kompensation jedenfalls durch die Regelung im bestätigenden zweiten Vertrag gesehen, in dem ein Zugewinnausgleich vereinbart worden war.
b) Modifizierung des Zugewinnausgleichs
Wird ehevertraglich durch einen modifizierten Zugewinnausgleich das Betriebsvermögen aus dem gesetzlichen Güterstand ausgenommen, hält dies nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRB 2020, 172 m. Hinw. Kogel = Wallimann) in aller Regel einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach den vom BGH (vgl. FamRZ 2013, 1543) entwickelten Kriterien stand und besteht hinsichtlich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.