Das volljährige unterhaltsbegehrende Kind ist gegenüber dem in Anspruch genommenen barunterhaltspflichtigen Elternteil gem. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich seiner Bedürftigkeit auskunftspflichtig. Die Auskunftsverpflichtung erfasst seine Einkünfte und sein Vermögen. Zu seinem Vermögen zählt auch ein Anspruch auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt. Zur Darlegung dieses Anspruchs gehören die Angaben über die Einkünfte und das Vermögen dieses Elternteils. Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2020, 494 m. Anm. Borth = FuR 2020, 300 m. Hinw. Viefhues) stellt klar, dass sich die geschuldete Auskunft auch auf die Höhe des Anspruchs auf Familienunterhalt erstreckt, der dem wieder verheirateten Elternteil gegen seinen Ehegatten zusteht.

Die Auskunftspflicht ist gem. §§ 1605 Abs. 1 S. 1, 260, 261 BGB durch die Vorlage einer in sich geschlossenen, schriftlichen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (vgl. BGH FamRZ 2015, 127).

 

Hinweis:

Zwischen dem Kind und dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils bestehen keine Auskunftspflichten.

Der BGH (FamRZ 2014, 1440) hat auch einen Auskunftsanspruch zwischen den beiden dem volljährigen Kind anteilsmäßig unterhaltspflichtigen Elternteilen bejaht.

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