Kriterien für die Auswahl des Betreuers ergeben sich aus § 1897 BGB. Der Betreuer muss bereit und geeignet sein, zum Wohl des Betreuten zu handeln. Vorrangig kommt es auf den Willen des Betroffenen an. In aller Regel handelt es sich um einen Angehörigen.

Der BGH (FamRZ 2020, 778 m. Anm. Schneider) hebt jedoch hervor, dass die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angehörige persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist.

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