- Erlöschen des Anspruchs nach Rechtskraft der Scheidung
Streitig ist die Frage, ob auf den Überlassungsanspruch des § 1568a Abs. 1 BGB die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB analog anzuwenden ist. Absatz 6 der Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf Eintritt in’ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung in den Fällen der Absatz 3 (Eintritt in das bestehende Mietverhältnis oder seine Alleinfortsetzung) und 5 (kein bestehendes Mietverhältnis) ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 406; so auch OLG Frankfurt FamRZ 2020, 414 m. Anm. Gottwald = NJW 2020, 245) ist der Auffassung, dass der Anwendbarkeit des § 1568a BGB nicht entgegenstehe, dass das auf Nutzungszuweisung gerichtete Verfahren nicht binnen der Jahresfrist rechtshängig gemacht wurde. Für eine Analogie fehle es an der Vergleichbarkeit. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor.
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2020, 410 m. Anm. Kogel = FamRB 2020, 173 m. Hinw. Neumann; so auch OLG Hamm FamRZ 2017, 703 und OLG Bamberg FamRZ 2017, 703) begründet seine entgegenstehende Auffassung damit, dass vor dem Hintergrund des gelösten ehelichen Bandes eine zeitliche Begrenzung der Überlassungsansprüche gerechtfertigt und eine analoge Anwendung der zeitlichen Begrenzung angezeigt sei. Anliegen des Gesetzgebers sei es, zur Achtung der dinglichen Rechtslage dauerhafte Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen zu begrenzen.
Das OLG Hamburg (FamRZ 2020, 670) hat das Problem der Zuweisung einer Genossenschaftswohnung nach § 1568a BGB an einen der Ehegatten erörtert, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist. Es konstatiert: Die fehlende Mitgliedschaft hindert für sich genommen noch nicht die Zuweisung. Zwar bildet sie für die Genossenschaft gem. § 563 Abs. 4 BGB einen wichtigen Kündigungsgrund. Die Genossenschaft kann sich auf die Kündigung aus wichtigem Grund jedoch nach Treu und Glauben nur berufen, wenn sie dem Nichtmitglied zuvor eine Mitgliedschaft zu den üblichen Konditionen angeboten hat und das Mitglied nicht bereit oder nicht in der Lage war, in die Genossenschaft einzutreten.
Die Zuweisungsentscheidung richtet sich nach den gewöhnlichen Maßstäben. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist zwar ein "sonstiger Billigkeitsgrund" i.S.d. § 1368a Abs. 1 BGB. Das Tatbestandsmerkmal "in stärkerem Maße angewiesen sein" ist aber vorrangig.