a) Denkbare Anspruchsgrundlagen
Im Verhältnis zwischen Mieter (Säulenbetreiber) und Mieter-Nachbarn ergeben sich zunächst keine vertraglichen Beziehungen und damit auch keine vertragsbasierten Haftungsgrundlagen (vgl. zur Haftung unter Mietern: BGH, Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 180/03, BGHZ Bd. 157, S. 188 ff = WM 2004, 215 ff = NZM 2004, 193 ff = NJW 2004, 775 ff = ZMR 2004, 335 ff und OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.9.2018 – 10 U 8/18, OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.7.2018 – 10 U 8/18, Rn 13 der Entscheidungsgründe m.w.N., jeweils juris).
In Betracht kommen allenfalls gesetzliche Unterlassungs-, Besitzstörungs- und Schadensersatzansprüche. Ansprüche des Mieters als unmittelbarer Besitzer (LG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.1997 – 2 b O 39/97, DWW 1997, S. 188 [189]) der Mietsache auf Beseitigung und Unterlassung nach § 862 Abs. 1 BGB führen zum selben Ergebnis, wie die Ansprüche des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.1997 – 9 U 218/96, DWW 1997, S. 149 f. = ZMR 1997, S. 181; AG Warendorf, Urt. v. 19.8.1997 – 5 C 414/97, DWW 1997, S. 344 ff). § 906 BGB gilt für den Mieter als Besitzer nicht analog und ist auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 180/03, BGHZ Bd. 157, 188 ff = WuM 2004, 215 ff = NZM 2004, 193 ff = NJW 2004, 775 ff = ZMR 2004, 335 ff).
b) Verschulden als Haftungsvoraussetzung
Die genannten denkbaren Ansprüche setzen ein Verschulden am Eintritt des Schadens voraus. Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung und ihrer Herstellung konform zu den geltenden Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsvorschriften erscheint diese Annahme fern liegend.
Ladevorgänge müssen regelmäßig überprüft werden, auch wenn ein spezielles „Überwachungsverschulden” nicht angenommen werden kann (z.B. nach TGUV Vorschrift 3 und 4, DIN VDE 0105–100/A1 und DIN VDE 0100–722). Ebenfalls muss ein Spannungsschutz installiert und im Hinblick auf Funktionalität überprüft werden (z.B. nach DIN EN 62305, DIN VDE 0100–443, DIN VDE 0100-543).
Wird der Mieter beim Betrieb des Elektrofahrzeugs und beim Ladevorgang nicht selbst oder zumindest nicht ausschließlich allein tätig, kann allenfalls ein Auswahlverschulden im Hinblick auf die Person und ein Organisationsverschulden bei ihrer Anleitung und Überwachung infrage kommen. Regelmäßig dürfte dies aber ebenfalls ausscheiden, zumindest kaum nachweisbar sein.
Gegenüber seinem Vermieter haftet der Mieter zwar auch vertraglich für entstandene Schäden, doch setzt dies wiederum eine vertragliche Pflichtverletzung und ein Verschulden voraus, das diese Pflichtverletzung trägt (§§ 280, 281, 241 Abs. 2 BGB). Spätestens am Verschulden oder an seiner Beweisbarkeit fehlt es aber, wie gezeigt, in aller Regel.
c) Versicherungsrechtliche Betrachtung
Haftet der Mieter mangels vorliegenden oder zumindest mangels nachweisbaren Verschuldens in aller Regel nicht, nutzt den Geschädigten auch keine Haftpflichtversicherung. Denn sie tritt bekanntlich nur im Haftungsfall ein.
Zu betrachten bleibt die Gebäudeversicherung. Hier ist mit dem Versicherer vorab zu klären, ob die nachträgliche Herstellung von Ladeinfrastruktur zum Betrieb von E-Mobilität eine Gefahrerhöhung darstellt oder nicht (§§ 23–26 VVG).
Ebenfalls ist mit dem Versicherer gemeinsam Klarheit darüber zu finden, ob die nach Vertragsabschluss hergestellte Ladeeinrichtung ein zusätzlich zu versicherndes Risiko darstellt oder nicht. Die Betrachtung richtet sich auch nach dem Wert der installierten Ladeeinrichtung sowie auch danach, ob sie tatsächlich fest mit der Bausubstanz verbunden ist, und schließlich danach, ob sie dem Gebäudeeigentümer und Versicherungsnehmer oder dem Mieter gehört.
Praxistipp:
Deshalb sollte Mietern, die auf ihre Kosten Ladeinfrastruktur herstellen möchten, empfohlen werden, sich einen Versicherungsschutz im Rahmen einer jeweils existierenden Hausratsversicherung bestätigen zu lassen. Vermietern ist zu empfehlen, diese Bestätigungen einzufordern und zur Mieterakte zu nehmen. Ob dies durch Formularklausel erfolgen kann, ist derzeit nicht entschieden, wurde aber generell für den formularmäßig zu erbringenden Nachweis von Haftpflichtversicherungen abgelehnt (AG Dresden, Urt. v. 14.12.2011 – 141 C 6282/11, juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1990 – 21 S 354/89, juris; anders im Gewerbemietrecht: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.1997 – 24 U 102/94, NZM 1998, 728, 729 a.E.; Heinrichs, NJW 1998, 1447, 1458; a.A.: LG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1990 – 21 S 354/89, WuM 1990, 336).
d) Regressmöglichkeiten des Versicherers?
Regressmöglichkeiten des Versicherers bestehen nach Auffassung der Rechtsprechung nicht, wenn der Mieter die Versicherungsprämien über die Betriebskosten mitträgt (Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung). Denn dann muss er im Ergebnis so gestellt werden, als sei er selbst Versicherungsnehmer – er bezahlt ja auch die Prämie (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, juris; AG München, Urt. v. 17.5.2018 – 412 C 24937/17, ZMR 2019, 138). Schon deswegen könnten weder der Versicherer noch der Vermieter selbst Regress nehmen. Die Frage stellt sich aber mang...