Die genannten denkbaren Ansprüche setzen ein Verschulden am Eintritt des Schadens voraus. Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung und ihrer Herstellung konform zu den geltenden Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsvorschriften erscheint diese Annahme fern liegend.

Ladevorgänge müssen regelmäßig überprüft werden, auch wenn ein spezielles „Überwachungsverschulden” nicht angenommen werden kann (z.B. nach TGUV Vorschrift 3 und 4, DIN VDE 0105–100/A1 und DIN VDE 0100–722). Ebenfalls muss ein Spannungsschutz installiert und im Hinblick auf Funktionalität überprüft werden (z.B. nach DIN EN 62305, DIN VDE 0100–443, DIN VDE 0100-543).

Wird der Mieter beim Betrieb des Elektrofahrzeugs und beim Ladevorgang nicht selbst oder zumindest nicht ausschließlich allein tätig, kann allenfalls ein Auswahlverschulden im Hinblick auf die Person und ein Organisationsverschulden bei ihrer Anleitung und Überwachung infrage kommen. Regelmäßig dürfte dies aber ebenfalls ausscheiden, zumindest kaum nachweisbar sein.

Gegenüber seinem Vermieter haftet der Mieter zwar auch vertraglich für entstandene Schäden, doch setzt dies wiederum eine vertragliche Pflichtverletzung und ein Verschulden voraus, das diese Pflichtverletzung trägt (§§ 280, 281, 241 Abs. 2 BGB). Spätestens am Verschulden oder an seiner Beweisbarkeit fehlt es aber, wie gezeigt, in aller Regel.

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