Regressmöglichkeiten des Versicherers bestehen nach Auffassung der Rechtsprechung nicht, wenn der Mieter die Versicherungsprämien über die Betriebskosten mitträgt (Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung). Denn dann muss er im Ergebnis so gestellt werden, als sei er selbst Versicherungsnehmer – er bezahlt ja auch die Prämie (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, juris; AG München, Urt. v. 17.5.2018 – 412 C 24937/17, ZMR 2019, 138). Schon deswegen könnten weder der Versicherer noch der Vermieter selbst Regress nehmen. Die Frage stellt sich aber mangels gegebenem oder nachweisbaren Verschulden des Mieters am Schadenseintritt ohnehin nicht.

Für Schäden am Hausrat könnte die Hausratsversicherung des Geschädigten, für Schäden an anderen parkenden Fahrzeugen die Kfz-Kaskoversicherung angesprochen werden.

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