Bisweilen treten im Zusammenhang mit dem Wunsch nach Ladeinfrastruktur bei den zur Entscheidung Berufenen Bedenken im Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahren auf. Hier wird schnell der Ruf nach einer Haftpflichtversicherung laut, die solche Schäden abdecken soll. Wie zu zeigen sein wird, ist diese Forderung nicht zielführend.
1. Rechtliche Ausgangssituation
Auf das bereits vorgestellte Anspruchsgeflecht zur Durchsetzung von E-Mobilität im Mietrecht sowie im Wohnungseigentumsrecht ist an dieser Stelle zunächst hinzuweisen (§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 WEG).
Was aber gilt nach der Herstellung und während des Betriebes dieser Ladestationen zur Abfederung eventueller Brand- oder Explosionsgefahren? Sie könnten sich ergeben durch
- nicht sachgerechte Benutzung,
- Vorschädigungen durch Unfälle oder sonstige Ereignisse, und durch
- altersbedingten Verschleiß, v.a. aber durch
- Ladebetrieb an einer gewöhnlichen Schuh-Haushaltssteckdose; denn eine übliche Haushaltselektroinstallation ist für die Dauerbelastung durch das Laden eines Auto-Akkus nicht ausgelegt. Daraus können Kurzschlüsse, Stromausfälle, Leitungsschäden oder sogar Brände folgen.
Damit stellt sich die Haftungsfrage für Brandschaden am Haus, an anderen Sachwerten der Nachbarn und natürlich auch für Körperschäden.
2. Mietrecht
a) Denkbare Anspruchsgrundlagen
Im Verhältnis zwischen Mieter (Säulenbetreiber) und Mieter-Nachbarn ergeben sich zunächst keine vertraglichen Beziehungen und damit auch keine vertragsbasierten Haftungsgrundlagen (vgl. zur Haftung unter Mietern: BGH, Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 180/03, BGHZ Bd. 157, S. 188 ff = WM 2004, 215 ff = NZM 2004, 193 ff = NJW 2004, 775 ff = ZMR 2004, 335 ff und OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.9.2018 – 10 U 8/18, OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.7.2018 – 10 U 8/18, Rn 13 der Entscheidungsgründe m.w.N., jeweils juris).
In Betracht kommen allenfalls gesetzliche Unterlassungs-, Besitzstörungs- und Schadensersatzansprüche. Ansprüche des Mieters als unmittelbarer Besitzer (LG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.1997 – 2 b O 39/97, DWW 1997, S. 188 [189]) der Mietsache auf Beseitigung und Unterlassung nach § 862 Abs. 1 BGB führen zum selben Ergebnis, wie die Ansprüche des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.1997 – 9 U 218/96, DWW 1997, S. 149 f. = ZMR 1997, S. 181; AG Warendorf, Urt. v. 19.8.1997 – 5 C 414/97, DWW 1997, S. 344 ff). § 906 BGB gilt für den Mieter als Besitzer nicht analog und ist auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 180/03, BGHZ Bd. 157, 188 ff = WuM 2004, 215 ff = NZM 2004, 193 ff = NJW 2004, 775 ff = ZMR 2004, 335 ff).
b) Verschulden als Haftungsvoraussetzung
Die genannten denkbaren Ansprüche setzen ein Verschulden am Eintritt des Schadens voraus. Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung und ihrer Herstellung konform zu den geltenden Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsvorschriften erscheint diese Annahme fern liegend.
Ladevorgänge müssen regelmäßig überprüft werden, auch wenn ein spezielles „Überwachungsverschulden” nicht angenommen werden kann (z.B. nach TGUV Vorschrift 3 und 4, DIN VDE 0105–100/A1 und DIN VDE 0100–722). Ebenfalls muss ein Spannungsschutz installiert und im Hinblick auf Funktionalität überprüft werden (z.B. nach DIN EN 62305, DIN VDE 0100–443, DIN VDE 0100-543).
Wird der Mieter beim Betrieb des Elektrofahrzeugs und beim Ladevorgang nicht selbst oder zumindest nicht ausschließlich allein tätig, kann allenfalls ein Auswahlverschulden im Hinblick auf die Person und ein Organisationsverschulden bei ihrer Anleitung und Überwachung infrage kommen. Regelmäßig dürfte dies aber ebenfalls ausscheiden, zumindest kaum nachweisbar sein.
Gegenüber seinem Vermieter haftet der Mieter zwar auch vertraglich für entstandene Schäden, doch setzt dies wiederum eine vertragliche Pflichtverletzung und ein Verschulden voraus, das diese Pflichtverletzung trägt (§§ 280, 281, 241 Abs. 2 BGB). Spätestens am Verschulden oder an seiner Beweisbarkeit fehlt es aber, wie gezeigt, in aller Regel.
c) Versicherungsrechtliche Betrachtung
Haftet der Mieter mangels vorliegenden oder zumindest mangels nachweisbaren Verschuldens in aller Regel nicht, nutzt den Geschädigten auch keine Haftpflichtversicherung. Denn sie tritt bekanntlich nur im Haftungsfall ein.
Zu betrachten bleibt die Gebäudeversicherung. Hier ist mit dem Versicherer vorab zu klären, ob die nachträgliche Herstellung von Ladeinfrastruktur zum Betrieb von E-Mobilität eine Gefahrerhöhung darstellt oder nicht (§§ 23–26 VVG).
Ebenfalls ist mit dem Versicherer gemeinsam Klarheit darüber zu finden, ob die nach Vertragsabschluss hergestellte Ladeeinrichtung ein zusätzlich zu versicherndes Risiko darstellt oder nicht. Die Betrachtung richtet sich auch nach dem Wert der installierten Ladeeinrichtung sowie auch danach, ob sie tatsächlich fest mit der Bausubstanz verbunden ist, und schließlich danach, ob sie dem Gebäudeeigentümer und Versicherungsnehmer oder dem Mieter gehört.
Praxistipp:
Deshalb sollte Mietern, die auf ihre Kosten Ladeinfrastruktur herstellen möchten, empfohlen werden, s...