Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht und das Recht zur Änderungskündigung bieten dem Arbeitgeber arbeitsrechtliche Gestaltungsspielräume. Gleichwohl sind beide Instrumente mit der gebotenen Vor- und Umsicht unter vorausschauender Planung einzusetzen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Dabei muss dem Rechtsanwender auch bewusst sein, dass Arbeitsrecht gute Personalführung nicht ersetzen kann.

Unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg und die Sicherung der gewünschten Flexibilität ist jedenfalls aber die profunde Kenntnis der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vertragsgestaltung, zur AGB-Kontrolle, zum Direktionsrecht sowie zur Änderungskündigung. Diese Erkenntnisse sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten und durch angemessene Klauselgestaltung wiederzugeben. Dann sollte die nötige Flexibilität vorhanden sein, um die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt zu meistern. Ein guter und erfahrener Berater bleibt in der Regel aber immer sein Geld wert, wie die Praxis zeigt.

ZAP F. 17, S. 831–842

Von Rechtsanwalt Dr. Joachim Holthausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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