Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern ab. Die für die Höhe des Unterhalts maßgebliche Lebensstellung der Eltern wird in der Praxis vorzugsweise nach dem verfügbaren Einkommen des Barunterhaltspflichtigen bestimmt, woran sich auch die Düsseldorfer Tabelle orientiert.
a) Wohnungsvorteil des Unterhaltspflichtigen
Das maßgebliche Einkommen wird nicht nur durch die Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt.
Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen. Der BGH (FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FuR 2021, 91 m. Bearb. Soyka = NJW 2021, 697) hat klargestellt, dass im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind, ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter, grds. der gesamte Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen bewohnten Immobilie zuzurechnen ist, wenn sie in seinem Alleineigentum steht. Durch die Nutzung entfällt die Notwendigkeit einer Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Der Ansatz der objektiven Marktmiete entspricht der sich aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden besonderen Verpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind.
Hinweis:
Unterhaltsansprüche Dritter bleiben bei der Unterhaltsbemessung wegen ihrer Nachrangigkeit unberücksichtigt.
b) Nutzungszuschuss für einen Dienstwagen
Erstmalig hat sich der BGH in der o.a. Entscheidung (FamRZ 2021, 186) mit der Frage befasst, wie ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. Car Allowance) unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist. Es gilt zu klären, inwieweit der grds. unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für dienstliche Zwecke aufgebraucht wird. Die zulässige Bemessung nach § 287 ZPO ist Sache des Tatrichters. Hierbei liegt auch der Ansatz einer zusätzlichen geringeren Kilometer-Pauschale von 0,20 EUR im tatrichterlichen Ermessen. Der BGH hat auch nicht beanstandet, dass von den Einkünften die Kosten für das Auto in Form der Leasingrate, der Kraftfahrzeugversicherung und -steuer sowie der Kilometerpauschale abgezogen worden sind. Gerügt wurde, dass insoweit die vollen Kosten berücksichtigt wurden, obwohl der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen durfte.