1. Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte gem. § 1573 Abs. 2 BGB, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Das OLG Brandenburg (FamRZ 2021, 357) erläutert den Unterschiedsbetrag dahin, dass er sich ermittelt aus dem Unterschied zwischen dem geringeren, tatsächlich erzielten oder erzielbaren Einkommen des bedürftigen Ehegatten und dem unterhaltsrelevanten höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Soweit der unterhaltsbedürftige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, ist die Höhe des Aufstockungsunterhalts unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens maßgebend.
2. Erstattung steuerlicher Nachteile bei Anlage des Altersvorsorgeunterhalts
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570-1573 o. 1576 BGB, so gehören gem. 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters.
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 355 m. Anm. Borth = MDR 2021, 428) bekräftigt die allgemeine Auffassung, dass dem Unterhaltsberechtigten die Form der Anlage des Vorsorgeunterhalts grds. freisteht, auch wenn nach Vorstellung des Gesetzgebers das Schwergewicht in der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Der Unterhaltsberechtigte kann für die Altersvorsorge auch eine Kapitallebensversicherung, mit oder ohne Rentenwahlrecht, abschließen oder den Vorsorgeunterhalt zum Erwerb einer Immobilie, von Wertpapieren oder von Fondsanteilen einsetzen. Hierbei muss der Unterhaltsberechtigte nicht auf die steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen. Dies ist unabhängig von der Frage der Erstattung steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten bei der Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings. Der Nachteilsausgleichsanspruch korrespondiert mit der Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen. Wer die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten einfordert, um für sich steuerliche Vorteile zu verwirklichen, ist aus Treu und Glauben regelmäßig verpflichtet, dem Berechtigten die hieraus entstehenden finanziellen Nachteile zu erstatten.