Mit der Feststellungsklage kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren – wie im zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 256 ZPO, § 243 VwGO) – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1). Ausreichend ist hierbei, dass die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf dem Rechtsverhältnis beruhen, beansprucht wird; eine Feststellungsklage ist nicht möglich wegen einzelner Elemente (s. M-L/K/L/S/Keller, SGG, § 55 Rn 9 f. m.w.N.). Nicht erforderlich ist demnach die Streitbefangenheit des gesamten Rechtsverhältnisses. § 55 Abs. 1 Nr. 2–4 regelt spezielle Fälle der Feststellungsklage, denen jedoch überwiegend keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Die Feststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung voraus. Die Klage ist subsidiär, sie scheidet insb. dann aus, wenn durch sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anderer Klagearten (wie Vorverfahren, Klagefristen) umgangen würden, oder wenn über den Klagegegenstand ein VA ergehen muss.

Eine Anfechtungs- oder Leistungsklage kann mit einer Feststellungsklage verbunden werden, wenn dem Begehren insoweit eine eigenständige Bedeutung zukommt, wie etwa im Fall von § 55 Abs. 1 Nr. 3 (Muster und Hinweise finden sich im Prozessformularbuch, Kap. VIII 8 und 9 und Hdb SGG, Kap. IV, Rn 79 ff.).

Eine Feststellungsklage gegen untergesetzliche Normen kann auch außerhalb des Rahmens der Normenkontrollklage nach § 55a, s.u. III 7., erhoben werden, wenn die Normbetroffenen sonst keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, was v.a. im Gesundheitsbereich bedeutsam ist (so bei Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V; s. M-L/K/L/S/Keller, SGG, § 55 Rn 10a–10e m.w.N.).

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