Das OLG Stuttgart (FamRZ 2023, 139 = FamRB 2023, 60 m. Hinw. Hanke) hat den Antrag auf Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine zurückgewiesen. Einer Rückführung steht Art. 13 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung) entgegen. Wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine besteht für das Kind die Gefahr eines schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schadens im Sinne dieser Vorschrift. Die Gefahr besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.

 

Hinweis:

Eine Rückführung kommt nach Art. 12 HKiEntÜ nur in das Land des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht, nicht in einen Drittstaat.

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