(BGH, Urt. v. 12.7.2023 – VIII ZR 60/22) • Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete. Hinweis: Der Mieter hat bei Vereinbarung einer Staffelmiete gegen den Vermieter grds. einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 556g Abs. 3 BGB über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete von entscheidender Bedeutung sind. Nach § 556d Abs. 2 S. 1 BGB hat die jeweilige Landesregierung die Begründung einer Verordnung i.S.d. Vorschrift der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen. Im Falle einer solchen Staffelmiete sind nach § 557a Abs. 4 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Konsequenterweise entsteht mit jeder neuen Staffelstufe ein selbstständiger Anspruch des Mieters auf Auskunftserteilung über die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Miethöhe der jeweiligen Staffelmiete maßgeblichen Tatsachen gem. § 556g Abs. 3 BGB. Für diesen Anspruch gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

ZAP EN-Nr. 487/2023

ZAP F. 1, S. 790–790

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge