Diese Rspr. weicht jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen auf die einseitige Erledigungserklärung im Prozess von derjenigen zur Behandlung der Aufrechnung ab, die ebenfalls materielle Rückwirkung gem. § 389 BGB entfaltet. Diese vermeintliche Inkongruenz hat dazu geführt, dass in der Literatur einige Gegenvorschläge entwickelt wurden, die sich unterschiedlich zur Rspr. des BGH positionieren:
Teils wird vertreten (Althammer, a.a.O., § 91a ZPO Rn 58.2), dass – parallel zur Behandlung anderer Gestaltungsrechte, wie der Aufrechnung – die Anfechtung ein erledigendes Ereignis darstellen könne und als maßgeblicher Zeitpunkt auf die Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB abzustellen sei. Hierbei wird jedoch mehrheitlich danach differenziert, auf welchen Anfechtungsgrund die Anfechtung gestützt wird, mithin ob ein Fall der vom Beklagten selbst verschuldeten Irrtumsanfechtung gem. §§ 119 ff. BGB vorliegt oder ob der Kläger selbst im Falle des § 123 Abs. 1 BGB den Anfechtungsgrund verursacht hat (Althammer/Löhnig, NJW 2004, 3077, 3080).
Andere Stimmen in der Literatur sehen die Entscheidung des BGH (2003, a.a.O.) primär als auf die Testamentsanfechtung bezogen (Anders/Gehle, a.a.O., § 91a ZPO Rn 43). Jedoch wird auch hier zu einer Verallgemeinerung plädiert und eine Differenzierung nach Anfechtungsgründen postuliert. Die Differenzierung diene auch dazu, einen wertungsmäßigen Gleichlauf zur Behandlung von Aufrechnung und Verjährung herzustellen (Anders/Gehle, a.a.O., § 91a ZPO Rn 43). Dies folge daraus, dass zwischen den vom Kläger selbst „verursachten” Gestaltungsrechten und denjenigen, die in der Sphäre des Beklagten lägen, zu differenzieren sei.
Wiederum andere Stimmen (Schulz, a.a.O., § 91a ZPO Rn 117) sehen in der Anfechtung eines Vertrages, der die Klageforderung begründet, grds. ein erledigendes Ereignis. Es werden aber auch hierbei Korrekturen hinsichtlich der Kostenlast gefordert, die sich anhand der Schutzwürdigkeit des Klägers zu beurteilen hätten. Diese ließe sich vornehmlich anhand des zur Anwendung gelangten Anfechtungsgrundes feststellen. Dogmatisch sei hierzu in den bestimmten Fällen über § 242 BGB analog am Begriff der Erledigung anzusetzen und bei diesem seien ausnahmsweise Wertungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Es zeigt sich, dass auch in der Literatur Uneinigkeit hinsichtlich des genauen Umfangs der BGH-Rspr. in Bezug auf die Anfechtung besteht. Einigkeit herrscht aber weitgehend darin, dass in einigen Anfechtungskonstellationen eine (einseitige) Erledigungserklärung nicht dazu führen darf, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, sofern der Kläger im Einzelfall nicht schützenswert ist. Wie dieses Ergebnis überzeugend dogmatisch umgesetzt werden kann, wird im folgenden Abschnitt dargestellt.