Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Personalratsmitglieder
Das BVerwG hat sich mit der Teilnahme eines Personalratsvorsitzenden an einem zweisemestrigen universitären Studiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung” befasst und die Kostenerstattung durch den Dienstherrn an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Teilnahme gemessen, vgl. § 39 Abs. 5 S. 1 PersVG HB (Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7/22, IÖD 2024, 41 ff. = NZA-RR 2024, 156 ff. = ZTR 2024, 158 ff. = PersV 2024, 172 ff. = ZfPR online 2024, Nr. 4, 2–4).
Nach dem BVerwG beurteilt sich die Erforderlichkeit einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung danach, ob die Veranstaltung Kenntnisse und Informationen vermittelt, die objektiv und subjektiv für das teilnehmende Personalratsmitglied erforderlich sind und ob diese Informationen auch nicht in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise gegeben werden können; die Erforderlichkeit der Schulung ist also sach- und personenbezogen zu würdigen. Die Schulungsveranstaltung müsse objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt würden. Außerdem müsse ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied müsse für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat der Schulung in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut sei. Einer Grundschulung bedürfe das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Eine Spezialschulung sei zur Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, die ein Personalratsmitglied für besondere Aufgaben benötige, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukämen.
Hinweis:
Über die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen hat der Personalrat in eigener Verantwortlichkeit zu bestimmen. Bei der anschließenden Entscheidung über die Kostenübernahme ist die Dienststelle zwar zur Prüfung der Erforderlichkeit berechtigt und verpflichtet. Diese erfolgt jedoch nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben. Die Erforderlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte.
Das BVerwG hat den zweisemestrigen Studiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung” nicht als erforderlich angesehen. Die in Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vermittelten Kenntnisse müssten für die Arbeit des Personalrats notwendig oder unerlässlich sein, sodass ohne sie die Personalratsarbeit nicht sachgerecht wahrgenommen werden könne. Es reiche nicht aus, dass die Kenntnisse hierfür hilfreich oder wünschenswert sein mögen. Bereits die damit in Bezug genommene Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats spreche gegen die Erforderlichkeit eines Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule. Ebenso sprächen Sinn und Zweck sowie der zeitliche Umfang der Bildungs- und Schulungsmaßnahme gegen die Annahme ihrer Erforderlichkeit.