Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2012, 525) bleibt es einem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eines Ehevertrags zu berufen, in dem eine lebenslange Unterhaltspflicht vereinbart worden ist, nachdem sich durch die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB die Rechtslage geändert hat.
Der BGH (FamRZ 2015, 825 m. Anm. Witt = MDR 2015, 519 = NJW 2015, 1380 = FuR 2015, 352 m. Bespr. Soyka) erläutert in einer neueren Entscheidung nach welchen inhaltlichen Maßstäben die Änderung zu erfolgen hat. Die Anpassung an die veränderten Verhältnisse hat die Grundlage der Vereinbarung möglichst beizubehalten, für die in erste Linie der Parteiwille maßgebend ist. Bei einer nach der Sachlage gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, weiterhin zu berücksichtigen. Wenn der im Ehevertrag festgeschriebene Bedarf einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweist, können bei der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor auszuweisen.
Hinweis:
Die Höhe des angemessenen Lebensbedarfs bestimmt sich danach, welches Einkommen der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe- und Kinderbetreuung hätte erzielen können.
Haben die Parteien jedoch ausdrücklich auf ein Recht zur Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs, in dem die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart wurde, durch einen umfassenden Anpassungsausschluss verzichtet, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage berufen (BGH FamRZ 2015, 734 m. Anm. Bergschneider = MDR 2015, 594 = NJW 2015, 1242 m. Anm. Born = FamRB 2015, 164 m. Hinw. Schneider; hier: Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.). Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft.
Ausführlich erörtert das KG (FamRZ 2015, 419) die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von den Beteiligten in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegter Ehegattenunterhalt als unabänderlich vereinbart gelten soll.