Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Problematik der Rückgewähr von Schwiegerelternschenkungen mit zwei neueren Entscheidungen weiter fortentwickelt. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 958) auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Auf sie sind jedoch, auch wenn sie als Schenkungen zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2012, 273).
Der BGH (FamRZ 2015, 393 m. Anm. Wever = MDR 2015, 219 = FuR 2015, 235 m. Bespr. Soyka) verdeutlicht, dass im Falle des Scheiterns der Ehe von Kind und Schwiegerkind, auch wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage war, nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung führt. Hierbei sind neben der Ehedauer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung. Der Anpassungs- und Rückgewähranspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene messbare Vermögensmehrung voraus. Auf den Rückgewähranspruch muss ggf. ein Abschlag für teilweise Zweckerreichung erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen können Schenkungen zur Bedienung eines Immobilienkredits – auch wenn sie in monatlichen Einzelbeträgen erfolgen – ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen (BGH FamRZ 2015, 49 m. Anm. Wever = MDR 2015, 222 = NJW 2015, 690 = FamRB 2015, 122 m. Hinw. Wever).
Der Rückgewähranspruch richtet sich i.d.R. auf einen Ausgleich in Geld. Handelt es sich bei der Zuwendung um einen in Natur nicht teilbaren Gegenstand, etwa ein Hausgrundstück, so kommt in Ausnahmefällen eine dingliche Rückgewähr in Betracht. Hierbei sind die Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen. Das wird regelmäßig einen an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden angemessenen Ausgleich in Geld bedingen (BGH FamRZ 2015, 393 = NJW 2015, 1014 m. Anm. Schmitz = FamRB 2015, 86 m. Hinw. Wever = ZAP EN-Nr. 112/2015).
Hinweis:
Die Verjährung einer gem. § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung richtet sich nach § 196 BGB.